Die Werbeaussage einer Fahrschule "Unsere Schüler sparen durch den günstigeren Preis der Simulator-Einheiten bis zu 240 € pro Kurs" ist irreführend, wenn der Inhalt nicht objektiv nachprüfbar ist (LG Gera, Urt. v. 20.02.2017 - Az.: 11 HKO 57/16).
Die Beklagte, eine Fahrschule, bot einen Fahrsimulator an und warb mit der Aussage:
"Unsere Schüler sparen durch den günstigeren Preis der Simulator-Einheiten
bis zu 240 € pro Kurs."
Das Gericht stufte diese Erklärung als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein. Denn die Beklagte habe die Kosteneinsparung nicht objektiv nachweisen können.
Die von der Beklagten vorgelegten Studie würden gerade nicht die behaupteten Zahlen belegen, vielmehr lägen die dort genannten Einsparungen deutlich unter dem Wert.
Darüber hinaus hänge die Reduzierung der Aufwendungen auch von den persönlichen Fähigkeiten des jeweiligen Fahrschülers ab, sodass es möglicherweise zu gar keinen Kostenreduzierungen komme. Die Werbeaussage werde vom Betrachter aber so verstanden, dass stets und in jedem Fall eine Einsparung von 240,- EUR erfolgen würde. Es hätte somit zumindest eines erläuternden Hinweises bedurft, dass die genaue Höhe von den persönlichen Fähigkeiten des Fahrschülers abhänge.
Die Werbung führe den Verbraucher daher in die Irre.