Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Irreführende Internet-Werbung mit Bezeichnung "Online-Fahrschule"

Ein Online-Portal, das lediglich den Kontakt zu Fahrschulen vermittelt, selbst aber über keine eigene Lizenz verfügt, darf sich nicht als "Online-Fahrschule"  bezeichnen (LG Berlin, Urt. v. 26.09.2019 - Az.: 52 O 346/18).

Das verklagte Unternehmen bot online eine Webseite an, auf der Kunden bei Fahrschulen Dienstleistungen buchen konnten. Eine eigene Fahrschule unterhielt es nicht. Es warb mit der Aussage:

"Die Online Fahrschule"

Dies stufte das LG Berlin als irreführend ein.

Durch die Bezeichnung "Online-Fahrschule"  werde der Eindruck vermittelt, dass die Beklagte in irgendeiner Weise eine Fahrschule online betreibe. Dies sei jedoch objektiv unzutreffend.

Denn tatsächlich unterhalte die Beklagte keine Fahrschule, sondern sei nur Vermittlerin, d.h. sie stelle den Kontakt zu Fahrschulen her. Das Wort "Online Fahrschule"  sei daher unwahr. Es sei geeignet, den Verbraucher in die Irre zu führen. Es liege daher eine Wettbewerbsverletzung vor.

Rechts-News durch­suchen

04. September 2026
Wer als Autohändler mit einem Hauspreis wirbt, muss alle obligatorisch anfallenden Kosten einrechnen.
ganzen Text lesen
03. September 2026
Wer Fahrschulkurse online mit auffällig hervorgehobenen Preisen (rot und fett) bewirbt, muss damit rechnen, dass Verbraucher darin einen verbindlichen…
ganzen Text lesen
02. September 2026
Wenn mit nachhaltigem Flugkraftstoff geworben wird, der Einsatzzeitpunkt aber erst in den FAQs genannt wird, werden Kunden in die Irre geführt.
ganzen Text lesen
28. August 2026
Wenn ein Online-Shop ein Kundenkonto nur bei zwingender Einwilligung zum Newsletter anbietet, verstößt er gegen das datenschutzrechtliche…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen