Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile rabattaktion-20-prozent-auf-alles-von-praktiker-bei-vorheriger-preiserhoehung-wettbewerbswidrig-i-zr-122-06-bundesgerichtshof--20081120.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.11.2008 - Az.: I ZR 122/06) hat entschieden, dass die bekannte Praktiker-Werbung "20% auf alles, ausgenommen Tiernahrung" wettbewerbswidrig ist. Und zwar deswegen, weil einige der angebotenen Produkte eine Woche vor Beginn der Preissenkung zuvor erhöht wurden.
Die verklagte Baumarktkette argumentierte, dass ihr Produktsortiment insgesamt 70.000 Artikel umfasse und die zeitlich kurzfristige Erhöhung bei lediglich vier Gegenständen geschah.
Dies ließen die BGH-Richter nicht geltend, sondern verurteilten Praktiker zur Unterlassung.
Im vorliegenden Fall seien vier Artikel unmittelbar vor der Aktion erhöht worden, so dass der Rabatt für den heraufgesetzten Preis gewährt worden sei. Dies sei ebenso irreführend wie die Reklame mit einem Preis, der nur für sehr kurze Zeit verlangt werde. Die irreführende Angabe sei auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil sie geeignet sei, das Kaufverhalten der Kunden zu beeinflussen.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Preisangaben der Beklagten nur die vier in Rede stehenden Artikel betreffe. Die bundesweite Preisreduzierung stelle eine erhebliche Ersparnis in Aussicht und habe damit eine hohe Anlockwirkung für das Publikum. Das allein reiche für die Annahme einer relevanten Wettbewerbsverstoß aus.