Eine Software (hier: "JDownloader2") darf es nicht ermöglichen, geschützte Videos von einem Online-Portal (hier: "MyVideo.de") herunterzuladen <link http: raschlegal.de uploads media lg_hh__b.v._25.04.13__az._310_o_144-13.pdf _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Beschl. v. 25.04.2013 - Az.: 310 O 144/13).
Die Beklagte bietet die Software "JDownloader2" an, die es ermöglicht, dass im Streamingverfahren angebotene Video-Dateien trotz eines vorhandenen Kopierschutz vom jeweiligen Nutzer dauerhaft gespeichert werden können.
Im vorliegenden Fall wurde ein Video auf der Online-Plattform "<link http: www.myvideo.de _blank>www.myvideo.de" veröffentlicht. Um ein dauerhaftes Speichern zu unterbinden, wurde das Sicherverfahrungsverfahren Encrypted Real Time Messaging Protocol (RTMPE) eingesetzt.
Das LG Hamburg hat nun das Anbieten dieser Software verboten.
Es handle sich um eine unzulässige Umgehung technischer Schutzmaßnahmen iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __95a.html _blank external-link-new-window>§ 95 a Abs.2 UrhG. Die eingesetzten Schutzmechanismen erfüllten die Anforderungen des Gesetzes.
Ähnlich entschied das LG München <link http: www.raschlegal.de uploads media lg_muenchen_i-26_07_2012-7_o_10502_12-tubebox__2__01.pdf _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.07.2012 - Az.: 7 O 10502/12), wonach die Software "TubeBox" aus den gleichen Gründen verboten ist.