Die für Kartellstreitsachen zuständige 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat heute eine u.a. auf Zahlung eines Betrages von ca. 350 Mio. € gerichtete Klage der Ka- bel Deutschland GmbH gegen die Telekom Deutschland GmbH abgewiesen. Aufgrund der in die Zukunft gerichteten Feststellungsanträge bewegt sich der wirtschaftliche Wert des Rechtsstreits im Milliardenbereich.
Das Gericht folgte nicht der Argumentation der Klägerin, wonach die Preise für die Nut- zung der Kabelkanalanlagen, die die Klägerin aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages seit 2003 an die Beklagte gezahlt hat, kartellrechtswidrig überhöht gewesen sein.
Die Kammer hat vielmehr bereits eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten und damit eine Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Miss- brauchsregelungen abgelehnt, da die Verträge der Parteien eng an die Übernahme der Kabelgesellschaften von der Beklagten verknüpft gewesen seien.
Die Kammer hat ausgeführt:
„Es handelt sich […] bei der Entscheidung, ob die Klägerin nach Übernahme des Kabelgeschäfts der Beklagten (weiterhin) deren Kabelanlagen nutzt, nicht um eine nachgeschaltete Nachfrage, sondern um Teil der primären Entscheidung für ein bestimmtes System - hier den Erwerb eines Großteils des Kabelnetzes der Beklagten.“
Die wettbewerblichen Kräfte wirken daher auf der Ebene der Entscheidung für die Über-
nahme des Kabelgeschäfts und nicht auf einer zweiten nachgelagerten Ebene der Entscheidung über die Frage, wie und wo diese Netze – die immer schon in den Kabelka- nalanlagen der Beklagten lagen - nunmehr genutzt werden.
Die Frage, ob die – deutlich niedrigeren - Preisfestsetzungen der Bundesnetzagentur nach dem Telekommunikationsgesetz im Hinblick auf die „letzte Meile“ in den Kabelka- nalanlagen der Beklagten auf einen Missbrauch durch die Beklagten hinweist, stellte sich nach Auffassung der Kammer mangels Marktbeherrschung durch die Beklagte da- her nicht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht an- gegriffen werden.
Landgericht Frankfurt, 6.Zivilkammer, Urteil vom 28.08.13, Az. 2-06 O 182/12
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 28.08.2013