Das Landgericht Berlin hat heute die Klage einer Kabelnetzbetreiberin abgewiesen, mit der diese den Fortbestand eines gekündigten Vertrages mit einer Rundfunkanstalt über die gebührenpflichtige Einspeisung von Programmsignalen in das Kabelnetz gerichtlich festgestellt wissen wollte.
Die Vertragskündigung sei weder unter dem Gesichtspunkt eines selbstwidersprüchlichen Verhaltens noch wegen sittenwidriger Schädigung unwirksam, so die für Kartellrecht zuständige Zivilkammer 16 des Gerichts. Sie verstoße auch nicht gegen Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Auch die Hilfsanträge der Klägerin blieben erfolglos.
Landgericht Berlin, Urteil vom 30. April 2013 - 16 O 389/12 Kart -
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 30.04.2013