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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Kein Aufnahmeverbot für Google Street View durch Hausbesitzer

Ein Hausbesitzer kann die Aufnahmen durch Google Street View nicht präventiv im Eilverfahren verbieten lassen, nur weil er befürchtet, dass möglicherweise eine Rechtsverletzung durch private Aufnahmen eintreten wird. Ein vorbeugendes Verbot ist nur dann durchsetzbar, wenn der Hausbesitzer glaubhaft darlegen kann, dass die in ca. 3 Meter Höhe befindlichen Kameras tatsächlich Einblicke in die privaten Räume des Hauses ermöglichen <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-aufnahmeverbot-fuer-google-street-view-10-w-127-10-kammergericht-berlin-20101025.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 25.10.2010 - Az.: 10 W 127/10).

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Verbot von Google Street View-Aufnahmen ihres Hauses.

Die Berliner Richter lehnten den Anspruch ab.

Es sei grundsätzlich erlaubt sei, Aufnahmen öffentlicher Plätze und Straßen anzufertigen. Lediglich die Aufnahme von Privaträumen und verdeckten Vorgartens sei rechtswidrig Allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Rechtsverstoß tatsächlich ernstlich eintreten werde. Zumindest habe die Antragstellerin hierzu nichts glaubhaft dargetan.

Die Hausbesitzerin habe lediglich erklärt, dass sich die Kameras in 3 Meter Höhe befinden würden. Ob dabei eine Abbildung ihres Hauses, welches sich hinter einer 2 Meter hohen Hecke befinde, stattfinden würde, sei nicht nachvollziehbar. In Bezug auf den Aufnahmewinkel der Kameras sei auch nichts vorgetragen worden. Die Befürchtungen seien derartig vage, dass diese dem vorbeugenden Rechtsschutz und dem Erlass der einstweiligen Verfügung entgegen stünden.

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