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Kategorie: Datenschutzrecht

LG Mannheim: Kein automatischer Schadensersatzanspruch nach DSGVO, wenn bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages Meldung an SCHUFA ohne Einwilligung erfolgt

Eine DSGVO-Verletzung liegt nicht zwangsläufig vor, wenn bei der Anmeldung eines Mobilfunkvertrags ohne Einwilligung Positiv-Daten an die SCHUFA weitergeleitet werden.

Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt nicht zwangsläufig vor, wenn bei der Anmeldung eines Mobilfunkvertrags ohne Einwilligung positive Daten an die SCHUFA weitergeleitet werden. Es ist vielmehr erforderlich, einen konkreten Schaden nachzuweisen (LG Mannheim, Urt. v. 07.06.2024 -Az.: 9 O 381723).

Das beklagte Telekommunikationsunternehmen übermittelte ohne Einwilligung Positiv-Daten eines neuen Kunden an die SCHUFA. Daraufhin verlangte der betroffene Kunde DSGVO-Schadensersatz in Höhe von 5.000,- EUR.

Das LG Mannheim wies die Klage ab.

Ob eine Datenschutzverletzung vorliege, könne offen bleiben, so das Gericht. Denn es fehle bereits an einem konkreten Schaden.

"Der Kläger kann von der Beklagten nicht den Ersatz eines immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO verlangen, denn die Voraussetzungen der Vorschrift liegen hier nicht vor.

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jeder, dem wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Vorausgesetzt ist gemäß Art. 82 Abs. 2 S. 1 DSGVO eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, ein dem Betroffenen entstandener Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und dem Schaden (…).

Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO vorliegend erfüllt waren, denn jedenfalls liegt kein kausaler Schaden vor.

 Der Kläger beschreibt mit den Folgen des von ihm befürchteten Kontrollverlusts negative Folgen, nicht aber einen immateriellen Schaden (…). 

Die weitere Aufklärung im Rahmen der informatorischen Anhörung führt zu keiner anderen Beurteilung. Die von dem Kläger geschilderten negativen Erfahrungen mit S.-Einträgen liegen lange zurück und betreffen die Zeit, als er mit 18 oder 19 Jahren versuchte, einen Autokredit aufzunehmen. Nach der Meldung des Mobilfunkvertrages 2021 hat der Kläger einen Autokredit 2022 erhalten. Die Befürchtung, die Mitteilung, einen Mobilfunkvertrag zu unterhalten, könne sich negativ auf eine künftige Immobiliensuche und -finanzierung auswirken, ist nicht nachvollziehbar und wird auch vom Kläger nicht ernsthaft gehegt, denn er geht selbst davon aus, dass es nicht ungewöhnlich ist, einen Mobilfunkvertrag zu unterhalten."

 

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