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Kategorie: Onlinerecht

OLG Nürnberg: Kein DSGVO-Schadensersatz für Facebook-Datenscraping, wenn Anmeldung unter Fantasienamen erfolgte

Meldet sich ein User mit einem Fantasienamen und nicht mit seinem realen Namen an, so besteht im Rahmen des Facebook-Datenscrapings kein Anspuch auf DSGVO-Schadensersatz (OLG Nürnberg, Urt. v. 27.06.2025 - Az.: 15 U 2230/23).

Eine Nutzerin klagte gegen Facebook, da ihre Mobilfunknummer und ihr Geschlecht aus dem sozialen Netzwerk gescrapt und im Darknet veröffentlicht wurden. Sie verlangte u.a. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Die Usern hatte sich nicht mit ihrem Realnamen registriert, sondern unter einem Fantasieamen.

Das OLG Nürnberg wies die Klage ab.

Ein DSGVO-Verstoß reiche nicht aus, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu rechtfertigen. Es müsse zusätzlich ein konkreter Schaden entstehen. Zwar könne auch ein bloßer Kontrollverlust einen immaterieller Schaden darstellen. Dieser müsse müsse jedoch belegt und mit negativen Folgen verbunden sein.

Im vorliegenden Fll Fall sei die Klägerin nur unter einem Fantasienamen bei dem Netzwerk angemeldet gewesen. Der veröffentlichte Datensatz enthalte keinen echten Namen, sondern lediglich eine Mobilfunknummer und das Geschlecht. Dadurch fehle die Verbindung zu ihrer tatsächlichen Identität, was ein Missbrauchsrisiko deutlich verringere.

Die Spam-Nachrichten, die sie erhalten habe, bewegten sich zudem im normalen Rahmen und enthielten keine persönliche Anrede. Dies deute nicht auf eine konkrete Gefährdung hin. Da keine nachweisbaren negativen Folgen eingetreten seien, bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz von Anwaltskosten:

"Die vorliegend erfolgte Verknüpfung und die Herstellung eines vollkommen rudimentären „Datensatzes“ ist daher unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Missbrauchs als so gering einzustufen, dass sie keinen ausgleichspflichtigen Schaden darstellt. Das von der Klagepartei in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht berichtete erhöhte Spam-Aufkommen geht nämlich weder nach Umfang noch nach seiner Art nicht über das übliche Maß hinaus, da es insbesondere nicht infolge der Verwendung einer persönlichen Anrede eine besondere Gefährdung mit sich bringen konnte. Im Gegenteil, ist es für die Klagepartei sogar leichter, eine missbräuchliche Kontaktaufnahme zu erkennen, wenn sie darin mit dem bei der Registrierung bei F. verwendeten Fantasienamen angesprochen wird.

Aus diesem Grund scheidet ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens genauso aus wie auch die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden und der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten."

 

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