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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Kein Online-Verkauf ohne Materialangabe auf Bestellseite

Wer Kleidung im Online-Shop verkauft, muss die Materialzusammensetzung direkt auf der Bestellseite angeben. Ein bloßer Link genügt hierfür nicht.

Online-Shops sind verpflichtet, die Materialzusammensetzung von Kleidung unmittelbar auf der Bestellabschlussseite anzugeben. Ein bloßer Verweis per Link reicht dafür nicht aus (OLG Hamburg, Urt. v. 23.04.2026 - Az.: 15 U 101/24).

Ein Verbraucherverband beanstandete, dass ein Modehändler in seinem Online-Shop auf der letzten Bestellseite keine Materialangaben machte. Die entsprechenden Informationen waren nur auf der Produktdetailseite zu finden. Da Kunden über einen abgekürzten Bestellweg diese Seite überspringen konnten, sahen sie die Materialangabe unter Umständen nie. Auf der Checkout-Seite befanden sich lediglich Mouseover-Links zur Detailseite, die erst beim Überfahren mit der Maus sichtbar wurden.

Das LG Hamburg wies die Klage ab. Die Materialangabe auf der letzten Bestellseite sei nicht zwingend erforderlich. Eine Verlinkung reiche aus.Das OLG Hamburg gab der Berufung statt und untersagte dem Händler, Kleidung ohne direkte Materialangabe auf der Bestellabschlussseite anzubieten.Die Materialzusammensetzung eines Kleidungsstücks sei eine zentrale Produkteigenschaft, über die der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung informiert sein müsse:

“Die Materialzusammensetzung von Bekleidungsstücken ist als „wesentliche Eigenschaft“ i.S.d. § 312j Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB anzusehen.”

Solche Kernangaben seien direkt und gut sichtbar auszuweisen, und zwar in unmittelbarer Nähe zum Bestell-Button. 

Eine bloße Verlinkung genüge diesen Anforderungen grundsätzlich nicht. Dies widerspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers:

"Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers reicht demnach de lege lata eine bloße Verlinkung von der Bestellabschlussseite, über die der Verbraucher zu den Angaben
zur Materialzusammensetzung (zurück-)gelangen kann, ganz generell nicht aus, um den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB gerecht zu werden. 

Diese Sichtweise entspricht auch der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (…)."

Selbst wenn man eine Verlinkung ausnahmsweise für ausreichend halten wollte, würde ein Link, der erst bei Überfahren mit der Maus sichtbar würde, ausscheiden. Eine solche Verknüpfung sei nicht ausreichend transparent genug. 

Der abgekürzte Bestellweg verstärke diesen Mangel, da der Käufer die Materialangabe auf diese Weise  möglicherweise nie zu Gesicht bekäme. 

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