Ein Berliner Bezirksschornsteinfegermeister ist gestern vor dem Landgericht Berlin mit dem Versuch gescheitert, in einem Eilverfahren gegen die Tätigkeit sogenannter freier Schornsteinfeger in seinem Kehrbezirk vorzugehen. Das Landgericht hat seine Anträge zurückgewiesen, mit denen er die regelmäßige Vermittlung von Schornsteinfegerleistungen an andere deutsche oder ausländische Schornsteinfeger und die logistische Abwicklung solcher Verträge durch die Antragsgegner unterbinden wollte. Bei den Antragsgegnern handelt es sich um ein auf Schornsteinfegerleistungen spezialisiertes Unternehmen und seinen Geschäftsführer.
Der Antragsteller sah in der Tätigkeit der Antragsgegner einen Verstoß gegen eine Regelung des Schornsteinfegergesetzes, nach der solche Aufgaben u.a. von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ohne gewerbliche Niederlassung im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt werden dürfen.
Dem ist das Landgericht nicht gefolgt, weil einige der angegriffenen Handlungen nicht den Kehrbezirk des Antragstellers betreffen. Darüberhinaus kann nach Auffassung der Kammer wegen der gebotenen europarechtsfreundlichen Auslegung deutscher Rechtsnormen die Tätigkeit der Antragsgegner nicht mit einer Niederlassung der ausländischen Schornsteinfeger gleichgestellt werden.
Urteil vom 18.03.2010, Az.: 16 O 3/10
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 19.03.2010