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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Keine betriebliche Herkunftstäuschung bei Aufstellung eigener Briefkästen

Es ist nicht von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn ein Mitbewerber der Deutschen Post eigene Briefkästen in unmittelbarer Nähe der Post-Briefkästen aufstellt. Nur weil die Deutsche Post früher ein Monopol auf dem Gebiet der Briefbeförderung besaß und bei einigen Kunden die Gefahr hinsichtlich einer Fehlvorstellung besteht, ist nicht von einer wettbewerbsrelevanten Irreführung auszugehen, so der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-wettbewerbsverstoss-bei-aufstellung-roter-briefkaesten-durch-mitbewerber-der-post-i-zr-214-07-bundesgerichtshof--20101207.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.12.2010 - Az.: I ZR 214/07).

Die Deutsche Post hatte moniert, dass ein anderer Briefzustelldienst in ihrer unmittelbaren Nähe rote Briefkästen platziere. Dies sei eine unzulässige Irreführung der Verbraucher.

Die Beklagte habe genügend Abstand zu den Briefkästen der Klägerin. Die Tatsache, dass die Briefkästen in derselben Höhe angebracht worden seien, sei selbstverständlich, da dies die optimale Höhe zum Einwurf von Briefen für jeden durchschnittlichen Kunden sei.

Zudem verwende die Beklagte die Farbe rot und auch der Briefkastendeckel sei unterschiedlich gestaltet. Nur weil die Möglichkeit bestehe, dass die Kunden noch an das Beförderungsmonopol der Post gewöhnt seien und es daher zu Fehlvorstellungen kommen könne, sei nicht von einer wettbewerbsrelevanten Irreführung auszugehen.

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