Die GEMA ist nicht berechtigt, Nutzungsrechte für die Verwendung von Musikrechten zu eigenen Werbezwecken geltend zu machen, so der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile gema-nicht-fuer-werbenutzung-von-musikwerken-zustaendig-i-zr-226-06-bundesgerichtshof--20090610.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.06.2009 - Az.: I ZR 226/06).
Eine Werbagentur hatte einige der von ihr erstellten Fernseh-Spots auf ihrer Internetseite zur Eigenwerbung veröffentlicht. Die jeweilige Musik hatte sie extra komponieren lassen. Die GEMA forderte die Werbeagentur gleichwohl zur Anmeldung der entsprechenden Musikwerke auf. Dies hielt das Unternehmen für unberechtigt und erhob negative Feststellungsklage.
Und gewann vor dem höchsten deutschen Zivilgericht.
Die Wahrnehmungsgesellschaft GEMA sei in dieser Konstellation nicht befugt, die Nutzungsrechte wahrzunehmen.
Zweck der Wahrnehmungsverträge sei es, der GEMA die kollektiven Wahrnehmungsrechte einzuräumen, deren individuelle Wahrnehmung dem Urheber nicht möglich sei. Rechte, die der Urheber selbst verwalten könne, sollten dagegen bei ihm verbleiben. Es sei in diesem Zusammenhang ein erhebliches Interesse des Urhebers zu erkennen, der Werbenutzung seiner Werke selbst explizit in jedem Einzelfall zuzustimmen bzw. zu widersprechen und das Entgelt frei auszuhandeln.