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Kategorie: Wirtschaftsrecht

VG Schleswig: Keine generelle Rundfunkgebührenpflicht für gewerblich genutzten Personalcomputer

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig hat der Klage einer Softwareentwicklungsfirma gegen die Rundfunkgebühr in Höhe von 54,79 € für einen internetfähigen Personalcomputer stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, ein PC könne nur dann ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ sein, wenn er zur Wiedergabe von Rundfunksendungen geeignet sei. Habe ein PC keine entsprechende Ausstattung, um Sprache, Musik und Geräusche überhaupt hörbar zu machen, so könne er Rundfunksendungen nicht wiedergeben und sei kein Rundfunkempfangsgerät.

Es reiche nicht aus, dass ein PC durch Zukauf und Ein- oder Anbau weiterer Komponenten zum Empfang von Rundfunksendungen tauglich gemacht werden könnte. Aber auch internetfähige PCs seien nicht ohne weiteres als Rundfunkgeräte anzusehen. Es seien Multifunktionsgeräte, die nach dem Willen des Herstellers unter anderem auch Rundfunkempfang ermöglichen können. Es könne bei gewerblich genutzten internetfähigen PCs nicht wie bei monofunktionalen herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten allein aus der Nutzungsmöglichkeit darauf geschlossen werden, dass sie zum Empfang bereitgehalten werden, da dies wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht typischerweise der Fall sei.

Die Ansicht, dass ein Rundfunkempfangsgerät bereits zum Empfang bereitgehalten werde, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk empfangen werden könne, und es auf die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsabsicht nicht ankäme, sondern allein der Besitz ausreiche, geht nach der Meinung der Richter an der Wirklichkeit im gewerblichen Bereich vorbei. Personalcomputer würden dort eben nicht typischerweise als Rundfunkgeräte genutzt, teilweise sei das den Mitarbeitern sogar untersagt. Wenn jedoch ein Personalcomputer tatsächlich als Rundfunkgeräte genutzt werden, seien auch Rundfunkgebühren zu zahlen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Gegen das Urteil vom 2.07.2009 ist binnen eines Monats Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zulässig (Az. 14 A 243/08).

Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig-Holstein v. 03.08.2009

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