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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Keine Mitstörerhaftung von Unternehmen bei beauftragter Werbung per E-Mail

Das OLG Dresden <link http: www.online-und-recht.de urteile reiseveranstalter-haftet-nicht-als-mitstoerer-fuer-beauftragte-werbemails-14-u-1192-08-oberlandesgericht-dresden-20090310.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.03.2009 - Az.: 14 U 1192/08) hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter nicht als Mitstörer für beauftragte E-Mail-Werbung haftet, wenn er Dritte mit der Versendung beauftragt und ab Kenntnis einer Rechtsverletzung die weitere Vertragsdurchführung abbricht.

Es ging um unerlaubte E-Mail-Werbung.

Der Beklagte hatte eine Firma mit der Versendung von E-Mail-Werbung beauftragt. Dieses wiederum engagierte ein Subunternehmen. Dabei wurden auch Mails an den Kläger geschickt, der aber nie einem Empfang zugestimmt hatte.

Daraufhin nahm der Kläger den Beklagten als Mitstörer in Anspruch.

Zu Unrecht wie das OLG Dresden entschied. Die unerlaubte Zusendung sei zwar objektiv ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den Gewerbebetrieb. Der Beklagte sei jedoch nicht verantwortlich.

Grundsätzlich könne derjenige, der kausal zu einer Rechtsverletzung beitrage, als Mitstörer in Anspruch genommen werden. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe, setze die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus.

Nachdem der Beklagte erfahren habe, dass das von ihm beauftragte Dienstleister weitere Subunternehmen mit dem Versand von E-Mails beauftragt habe und es zu Rechtsverletzungen kam, habe er den Versand stoppen lassen, die weitere Vertragsausführung abgebrochen und die Restzahlung verweigert. Damit sei er seinen Prüfungspflichten in ausreichender Weise nachgekommen und hafte nicht.

 

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