Ein Verein darf ein Schreiben früherer Mitglieder sowie eine entsprechende Abmahnung auf der passwortgeschützten vereinsinternen Homepage veröffentlichen, um seine Mitglieder zu informieren bzw. zur Mithilfe aufzufordern, so das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile vereinsinterne-weitergabe-von-anwaltsschreiben-ehemaliger-mitglieder-zulaessig-27-o-734-09-landgericht-berlin-20091008.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.10.2009 - Az.: 27 O 734/09).
Die Kläger waren ehemalige Mitglieder des Beklagten, eines Vereins. Nachdem die Kläger ausgetreten waren, mahnten sie den Beklagten ab und forderten ihn auf, sämtliche Fotos von ihnen auf seiner Homepage zu löschen.
Diesen Schriftverkehr veröffentlichte der Beklagte auf der internen Webseite des Vereins. Er drückte sein Unverständnis über die aktuellen Vorgänge aus und forderte zudem die Mitglieder auf, nach noch nicht gelöschten, übersehenen Inhalten der Kläger Ausschau zu halten.
Die Kläger meinten, diese Veröffentlichung verletze ihr Allgemeines Persönlichkeitsrechts, so dass sie gerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend machten.
Zu Unrecht wie die Berliner Richter nun entschieden. Der verklagte Verein habe die Schreiben intern veröffentlichen dürfen.
Die Publikation sei insbesondere aufgrund des Umstandes erfolgt, die anderen Mitglieder zu informieren und zur Mitkontrolle aufzufordern. Geheimhaltungsbedürftige Informationen oder Details habe es nicht nicht gegeben.
Der Verein habe somit lediglich seine berechtigten Interessen wahrgenommen.