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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Keine Pornographie bei Online-Versand von Kalendern mit Männer-Aktfotos

Ein Kalender, in dem Aktfotos von Männer mit erigiertem Penis gezeigt werden, fällt nicht unter den Pornographiebegriff und darf daher im Internet angeboten werden, wenn die abgebildeten Personen dadurch nicht zum bloßen, auswechselbaren Objekt sexueller Begierde degradiert werden <link http: www.online-und-recht.de urteile kalender-mit-aktfotos-von-maennern-mit-erigiertem-penis-nicht-pornografisch-4-1-ss-312-07-kammergericht-berlin-20080208.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 08.02.2008 - Az.: (4) 1 Ss 312/07).

Der Angeklagte bot über das Internet Kalender für homosexuelle Männer an. In diesen  Kalendern waren Aktfotos von Männern mit erigiertem Penis abgebildet. Die Männer wurden zumeist in einer Wohnung oder in der Natur fotografiert. Sexuelle Handlungen wurden nicht vorgenommen und auch der Gesichtsausdruck in die Kamera war neutral.

Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass der Kalender unter den Pornographiebegriff falle und der Angeklagte sich wegen Verbreitung pornografischer Schriften strafbar gemacht habe.

Diese Auffassung teilten die Berliner Richter nicht.

Die Aktfotos seien juristisch keine Pornographie. Nur wenn die Darstellung nach ihrem objektiven Gesamteindruck eine Aufreizung des Sexualtriebs bezwecke und die Entmenschlichung der Sexualität im Vordergrund stehe, werde der Abgebildete zum bloßen, auswechselbaren Objekt degradiert, so dass von Pornographie ausgegangen werden müsse.

Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Weder würden die Männer auf den Fotos sexuell herausfordernd schauen, noch seien sie in überzogen aufreizender oder unterwürfiger Pose abgebildet. Der Mann werde in seiner Gesamtausstrahlung gezeigt, so dass keiner der Bildausschnitte auf das Genital reduziert sei. 

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