Eine Fotomontage, auf der eine Politikerin in einer für sie peinlichen Situation abgebildet ist, kann den Tatbestand der strafbaren Beleidigung erfüllen, so das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile fotomontage-mit-peinlicher-situation-fuer-abgebildete-person-nicht-zwingend-beleidigung-iii-4-rvs-193-09-oberlandesgericht-duesseldorf-20100119.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 19.01.2010 - Az.: III-4 RVs 193/09).
Der Angeklagte, der Mitarbeiter einer Partei-Fraktion, verwendete ein ihm zugesandtes Foto, auf dem zwei Frauen bei der Notdurft im Freien auf einer Weise nebeneinander hockten. Auf einem der beiden Frauenköpfe war das Gesicht der Oberbürgermeistern durch eine Fotomontage eingebettet.
Die Montage spielte auf den politischen Umstand an, dass eine häufig frequentierte öffentliche Toilettenanlage schließen sollte.
Der Angeklagte mailte das Foto an einige Fraktionsmitglieder weiter. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Beleidigung gegen ihn.
Die Richter des OLG Düsseldorf sprachen den Fraktions-Mitarbeiter frei.
Zwar könne eine Fotomontage durchaus den strafbaren Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch zu verneinen, da eine zulässige Meinungsäußerung vorliege.
Auch die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten. Denn im Vordergrund stehe die politische Auseinandersetzung um die Schließung der Toiletten und nicht die persönliche Herabsetzung der Oberbürgermeisterin.