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Kategorie: Onlinerecht

AG Mainz: Keine Strafbarkeit des Anschlussinhabers bei rechtswidrigem Musik-Upload

Der Grundsatz der Mitstörerhaftung gilt nur im Zivilrecht und ist nicht auf das Strafrecht übertragbar, so dass ein Anschlussinhaber für die über seinen Internet-Zugang begangenen P2P-Urheberrechtsverletzungen nicht strafbar ist <link http: www.online-und-recht.de urteile anschlussinhaber-nicht-strafbar-wegen-p2p-filesharing-faelle-2050-js-16878-07-amtsgericht-mainz-20090924.html _blank external-link-new-window>(AG Mainz, Urt. v. 24.09.2009 - Az.: 2050 Js 16878/07).

Dem Angeklagten wurde im Strafverfahren vorgeworfen, Musikdateien in rechtswidriger Weise in P2P-Musiktauschbörsen zum Download angeboten zu haben. Dies bestritt er und verwies auf den Umstand, dass eine Vielzahl von Familienmitgliedern den Zugang zum Internet hätten verwenden können. Es kämen daher mehrere Personen und nicht nur er alleine als Täter in Frage.

Das Gericht sprach den Angeklagten frei.

Die für eine strafrechtliche Verurteilung notwendige SIcherheit, dass er der Täter gewesen sei, könne nicht hinreichend festgestellt werden. Es sei durchaus denkbar, dass auch ein anderes Familienmitglied die Handlungen vorgenommen hatte. Es gebe keine ausreichenden Indizien, die für ein Handeln des Angeklagten sprächen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass es wichtig ist, zwischen der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Seite zu entscheiden. Während der Angeklagte nach der überwiegenden Ansicht der Gerichte zivilrechtlich als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, gilt dies für den Bereich des Strafrechts nicht.

Im Strafrecht gibt es keine Mitstörerhaftung. Entscheidend ist alleine das persönliche Verhalten des Anschlussinhabers. Hat nicht er, sondern jemand Drittes die Urheberrechtsverletzungen begangen, so ist er hierfür nicht verantwortlich. Und lässt sich im Nachhinein nicht feststellen, wer die Tat begangen hat, kommt der Grundsatz in dubio pro reo, im Zweifel für den Angeklagten, zur Anwendung.

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