Die Äußerung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Chef "Pass bloß auf, was Du sagst, Junge" ist dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber zuvor massive Beleidigungen ausgesprochen und den Verdacht von strafbaren Handlungen geäußert hat <link http: www.online-und-recht.de urteile pass-auf-was-du-sagst-junge-nicht-zwingend-beleidigung-des-arbeitgebers-5-sa-825-10-landesarbeitsgericht-koeln-20101230.html _blank external-link-new-window>(LAG Köln, Urt. v. 30.12.2010 - Az.: 5 Sa 825/10).
Ein Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeiter außerordentlich, weil dieser ihn mit dem Satz "Pass bloß auf, was Du sagst, Junge" angeschrien hatte.
Die Kölner Arbeitsrichter bewerteten dies als nicht ausreichend, um eine außerordentliche Kündigung zu begründen.
Denn der Arbeitgeber habe die Ehefrau des Arbeitnehmer zuvor massiv beleidigt ("asihaft") und zudem noch den Verdacht von strafbaren Handlungen (hier: Unterschlagungen) geäußert.
In einem solchen Fall müsse der Unternehmensinhaber mit einer gesteigerten Verhaltensweise seines Mitarbeiters rechnen.