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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Keine urheberrechtlichen Ansprüche wegen Google-Thumbnails

Das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile geltendmachung-urheberrechtlicher-ansprueche-setzt-rechtsinhaberschaft-voraus-5-u-221-08-oberlandesgericht-hamburg-20100512.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.05.2010 - Az.: 5 U 221/08) hat entschieden, dass urheberrechtliche Unterlassungsansprüche nur dem zustehen, der nachweisen kann, dass er über die entsprechende Rechteeinräumung verfügt.

Der Kläger vertrieb Waren, welche mit unterschiedlichen graphischen Darstellungen von "PsykoMan"  bedruckt waren. Er wehrte sich gegen ein Vorgehen von Google. Der Suchmaschinen-Riese bot seine bekannte Bildersuche an und gab in diesem Zusammenhang auch die graphischen Darstellungen in verkleinerter Form in der Ergebnisliste wieder ("Thumbnails").

Die Hamburger Richter mussten sich inhaltlich mit dem Fall gar nicht näher beschäftigen, da die Ansprüche bereits an dem Umstand scheiterten, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass ihm die entsprechenden Rechte eingeräumt seien.

Zwar gebe es vertragliche Regelungen, diese seien jedoch nicht eindeutig.Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Vereinbarungen nicht auf den Bereich des Internets bezögen, sondern nur auf den Offline-Warenverkehr.

Die Klausel, wonach auch "alle anderen Bereiche" hiervon erfasst sein sollten, sei zu pauschal und daher nicht wirksam.

Die Hamburger Richter wiesen daher die Klage ab.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auch wenn das Gericht die Rechteeinräumung als gegeben angesehen hätte, wäre (vermutlich) die Klage abgewiesen worden.

Der BGH hat Ende April 2010 <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile google-thumbnails-keine-rechtswidrige-urheberrechtsverletzung-i-zr-69-08-bundesgerichtshof--20100429.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08) ein Grundlagen-Urteil zur Thumbnail-Funktion von Google gesprochen und den Einsatz für <link record:tt_news:5328>grundsätzlich rechtmäßig erachtet.

Siehe dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Die Google-Thumbnail-Entscheidung: Bedeutung für den SEO-Bereich", der im neuen Magazin von Prof. Mario Fischer <link http: www.websiteboosting.com _blank external-link-new-window>"Website Boosting"  in der Ausgabe 7-8/2010 (S.85-87) erschienen ist.

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