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Kategorie: Presserecht

VG Neustadt: Keine Zulassung als Rundfunkveranstalterin

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht selbst Rundfunk veranstalten will, hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Zulassung als Rundfunkveranstalterin. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt mit Urteil vom 21. Dezember 2010 entschieden.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt die Zulassung zur Veranstaltung eines Fernsehprogramms auf analogen Kabelfrequenzen in Rheinhessen, der Vorder- und Westpfalz sowie die Zuordnung verfügbarer Kabelfrequenzen in diesem Gebiet.

Im Jahr 2009 schrieb die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) analoge Kabelfrequenzen für die Zuordnung an einen landesweiten Veranstalter regionaler Fernsehprogramme aus. Hierauf bewarben sich mehrere Interessenten, darunter die Klägerin und die Beigeladene. Mit dem von der Klägerin angegriffenen Bescheid erteilte die LMK der Beigeladenen die Zulassung und ordnete ihr die ausgeschriebenen Kabelfrequenzen zu.

Den Antrag der Klägerin lehnte sie ab, weil diese nicht zulassungsfähig sei. Ausweislich ihres Gesellschaftsvertrages ende die Gesellschaft mit der Erteilung der Zulassung bzw. solle nach der Zuordnung der Sendefrequenzen in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft überführt werden. Eine Übertragung einer erteilten Sendelizenz mit Frequenzzuordnung lasse das Landesmediengesetz aber nicht zu. Auch könne hier die künftige Gesellschaft mangels konkreter Angaben nicht auf ihre Zulassungsfähigkeit überprüft werden.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie ist der Auffassung, dass im Prinzip die Rechtsträger ihrer Gesellschaft nach der Lizenzerteilung und Frequenzzuordnung unverändert fortbesehen würden.

Das Verwaltungsgericht ist ihrer Argumentation nicht gefolgt. Den Antrag auf Zulassung als Rundfunkveranstalter könne nach dem Landesmediengesetz nur diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung stellen, die später tatsächlich Rundfunk veranstalten wolle. Eine „Vehikelgesellschaft“, die nach der Zulassung in eine andere Gesellschaft umgewandelt werden solle, die dann den Rundfunk veranstalte, sei damit grundsätzlich nicht zulassungsfähig. Auch die hier beabsichtigte künftige Gesellschaft sei nicht zulassungsfähig, weil weder die konkrete Gesellschaftsform noch deren innere Organisation bekannt seien.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.

Urteil vom 21.12.2010, Az.: 6 K 1371/09.NW

Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt v. 07.01.2011

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