Online-Teaser, die über Affiliate-Links zu Angeboten Dritter führen, gelten rechtlich als Werbung und müssen daher als solche klar gekennzeichnet sein. Fehlt ein deutlicher Hinweis auf den kommerziellen Zweck, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar (OLG München, Urt. v. 30.10.2025 - Az.: 29 U 2633/24 e).
Im entschiedenen Fall betrieben die Beklagten eine Website mit redaktionellen Beiträgen. Zusätzlich veröffentlichten sie Teaser, die auf externe Angebote verwiesen. Einer dieser Anreißer lautete:
„Hier gibt’s was auf die Ohren: Bestseller-Hörbücher bei (…)“.
Der enthaltene Link führte über ein Affiliate-Programm zur Drittseite, ohne dass das kommerzielle Interesse ausreichend kenntlich gemacht wurde.
Die Vorinstanz, das LG München I (Urt. v. 09.07.2024 - Az.: 1 HKO O 12576/23), sah darin eine wettbewerbswidrige Handlung.
Das OLG München schloss sich in der Berufungshandlung nun dieser Ansicht an und bejahte ebenfalls eine Rechtsverletzung.
Bereits der Teaser selbst sei eine geschäftliche Handlung, weil er den Nutzer auf einen Beitrag lenke, der durch Affiliate-Links Einnahmen erziele.
Die Teaservorschau hätte daher klar erkennen lassen müssen, dass ein wirtschaftlicher Zweck vorliege.
Nur so könne ein durchschnittlicher Leser einschätzen, dass er nicht nur redaktionelle Inhalte, sondern Werbung erwarte.
Die Nutzung des Begriffs “Produktempfehlung” reiche dafür nicht aus. Das Gericht betonte, die Vorschau sehe genauso aus wie reine redaktionelle Hinweise, sodass der werbliche Überschuss für Nutzer nicht erkennbar sei.
Eine Pflicht zur Kennzeichnung sei deshalb eindeutig gegeben. Die Pressefreiheit greife hier nicht durch, weil der Artikel überwiegend wirtschaftlichen Zwecken diene:
“Dieser kommerzielle Zweck war für die Verbraucher nicht klar zu erkennen.”
Und weiter.
"Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das äußere Gestaltungsbild der streitgegenständlichen Artikelvorschau nicht derart gestaltet, dass der durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher erkennt, dass es sich um eine Vorschau für einen Artikel mit werblichem Überschuss handelt, mit dem sowohl fremde Unternehmen als auch der eigene Wettbewerb gefördert werden sollen.
Denn die streitgegenständlichen Vorschauen (…) sind optisch identisch gestaltet wie die unmittelbar daneben befindlichen Vorschauen für rein redaktionelle Artikel. Zudem sind sie in die Startseite der Website „www.(…).de“ (…) eingebettet, die eine Vielzahl von Vorschauen auf redaktionelle Artikel enthält bzw. in eine Unterseite der Website „www.(…).de“, auf der überwiegend Suchergebnisse für redaktionelle Beiträge angezeigt werden.
Daher rechnet der Verbraucher damit, dass sich auch die streitgegenständlichen Vorschauen auf redaktionelle Inhalte ohne werblichen Überschuss beziehen, auf diese hinweisen und mit solchen verlinkt sind. Er geht daher aufgrund der gesamten Darstellung der Vorschauen nicht davon aus, dass es sich hierbei um eine Vorschau für einen redaktionellen Beitrag mit werblichem Überschuss handelt. Dies ergibt sich für den Verbraucher, wie oben dargelegt, auch nicht aus der Nennung der Firmennamen oder der Überschrift „Produktempfehlung“."