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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Kerngleicher Verstoß, wenn Influencerin anstatt "Bullshit" lediglich "B********t" schreibt

Es handelt sich um einen kerngleichen Verstoß, wenn eine Influencerin, der gerichtlich verboten ist, über eine Fitness-Online-Shop die Äußerung "Bullshit"  zu tätigen, nunmehr ""B********t""  oder  "B***"  schreibt (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.09.2021 - Az.: 6 W 76/21).

Der Influencerin war gerichtlich untersagt worden, über den klägerischen Fitness-Shop u.a. die Aussage "Bullshit"  zu äußern.

Auf ihren Seiten fanden sich weiterhin Aussagen über die Gläubigerin. Die Äußerungen lauten diesesmal "

"B********t"" 

und

"B***" 

Das OLG Frankfurt a.M. sah darin einen kerngleichen Verstoß und damit eine Verletzung des gerichtlichen Verbots.

"Gegen diese Unterlassungsverpflichtung hat die Antragsgegnerin durch ihre Veröffentlichung unter der Überschrift „Mehr B********t“ (Anlage G 2) verstoßen.

Hierin liegt ein kerngleicher Verstoß.

Der Verkehr wird erkennen, dass auch mit der durch Sterne verfremdeten Aussage „Mehr Bullshit“ artikuliert werden sollte. Er ist daran gewöhnt, bei derart verfremdeten Wörter anzunehmen, dass ein inkriminiertes Wort, üblicherweise ein Schimpfwort, verwendet werden soll.

Hinzu kommt, dass das menschliche Gehirn, wie von der Antragstellerin unbestritten vorgetragen, beim Lesevorgang insbesondere die Anfangs- und Endbuchstaben eines jeden Wortes erfasst. So vorgeprägt, wir der Verkehr bei der Suche nach einem inkriminierten (Schimpf-)Wort nur auf das Wort „Bullshit“ kommen können. Dem „plumpen Umgehungsversuch“ (so die Antragstellerin) ist daher kein Erfolg beschieden."

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