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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Frankfurt a.M.: Klage der Deutschen Bahn gegen "Dein Bus" abgewiesen

Die 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt hat mit einem heute verkündeten Urteil eine Klage der DB Fernverkehr AG gegen die Yourbus GmbH abgewiesen.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten es zu unterlassen, ohne Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz Fahrten zur Personenbeförderung mit Reisebussen zwischen deutschen Städten, insbesondere auf der Strecke Frankfurt am Main – Köln, durchzuführen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Beklagte verhalte sich nicht wettbewerbswidrig, da das Geschäftsmodell der Beklagten durch die Erlaubnis zur Durchführung von Gelegenheitsverkehr behördlich genehmigt sei. Diese Genehmigung sei durch das Landgericht Frankfurt als „Wettbewerbsgericht“ nicht zu überprüfen, da die zuständige Fachbehörde in Ausübung ihres Ermessens nach § 2 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz entschieden hab

"Es ist bei eindeutiger Zuweisung einer Ermessenkompetenz der Verwaltung nicht Aufgabe der Richter, die im Rahmen dieses gesetzlich eröffneten Ermessensspielraumes ergangene Entscheidung zu überprüfen",

so die Kammer in ihrem Urteil.

Die Tatsache, dass die Bahn im Genehmigungsverfahren der Verwaltungsbehörde nicht angehört worden sei, führe nicht zur Nichtigkeit der erteilten Genehmigung, sondern nur zu deren Anfechtbarkeit.

Auch hinsichtlich der Frage, ob die von der Beklagten durchgeführte Tätigkeit nicht mehr von der erteilten Genehmigung gedeckt ist, sah die Kammer sich an einer Entscheidung gehindert:

"Die Entscheidung darüber, ob diese tatsächliche Handhabung noch als Gelegenheitsverkehr oder nunmehr als Linienverkehr anzusehen ist, ist aber ihrerseits eine der Genehmigungsbehörde durch § 2 Abs. 6 Personenbeförderungesetz zugewiesene Ermessensentscheidung, die der Prüfungskompetenz des "Wettbewerbsgerichts“ entzogen ist."

Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten war daher nicht gegeben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung angegriffen werden.

Urteil vom 20.04.2011, Az.: 3-11 O 83/10

Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 20.04.2011

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