Die AGB-Klausel "Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist" ist rechtmäßig und somit wirksam <link http: www.online-und-recht.de urteile pauschaler-schadensersatzanspruch-in-agb-von-kfz-haendler-wirksam-viii-zr-123-09-bundesgerichtshof--20100414.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 14.04.2010 - Az.: VIII ZR 123/09).
Es ging um den Kauf eine PKW. Der Verkäufer berief sich auf nachfolgende Bestimmung in seinen AGB:
"Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist"
Die BGH-Richter stuften diese Klauseln als zulässig ein.
Die Schadenspauschalierung sei nicht vom gesetzlichen Klauselverbot erfasst. Danach sei die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz nur dann unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil nicht der Nachweis gestattet werde, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Für eine Wirksamkeit sei es ausreichend, wenn die Formulierung auch dem juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher den verständlichen Hinweis gebe, er könne den Gegenbeweis führen, dass dem Verwender ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei. Bei der verwendeten Klausel sei dies eindeutig zu verstehen, so dass der Rechtmäßigkeit nichts entgegenstehe.