Die Kostenpflicht ausschließlich für Männer, welche die Angebote eines Online-Single-Portals in Anspruch nehmen, ist gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichstellungsgrundsatz ist darin nicht zu erkennen <link http: www.online-und-recht.de urteile zahlpflicht-nur-fuer-maenner-fuer-online-single-boerse-gerechtfertigt-47-c-12-11-amtsgericht-giessen-20110526.html _blank external-link-new-window>(AG Gießen, Urt. v. 26.05.2011 - Az.: 47 C 12/11).
Der Beklagte weigerte sich die Rechnung eines Online-Single-Portals zu begleichen, bei dem er sich angemeldet hatte. Er war der Ansicht, dass gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen werde. Denn nur der Zugang für Männer sei kostenpflichtig, die Frauen erhielten dagegen freien Eintritt.
Das AG verurteilte den Mann zur Zahlung.
Es liege zwar eine Ungleichbehandlung vor, diese sei jedoch sachlich gerechtfertigt.
Von einem sachlichen Grund sei immer dann auszugehen, wenn es für die einseitige Gewährung der Vorteile ein legitimes Interesse gebe. Eine Durchsetzung der Gleichbehandlung könne dann vernachlässigt werden, wenn die bestimmte Gruppe typischer Weise weniger leistungsfähig sei.
Davon sei hier auszugehen. Frauen seien grundsätzlich weniger bereit, sich bei Single-Börsen anzumelden. Seien die Single-Börsen kostenpflichtig, sinke das Interesse an einer Anmeldung zusätzlich. Insofern führe die kostenlose Mitgliedschaft dazu, dass sich mehr Frauen anmelden würden, so dass die Auswahl an potentiellen Partnerinnen steige. Dies sei vor allem im Interesse der Männer, so dass sich die Ungleichbehandlung sogar positiv auswirke.