Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OVG Schleswig-Holstein: Kraftfahrtbundesamtes muss Deutscher Umwelthilfe Akteneinsicht bei Rückruf von Dieselfahrzeugen gewähren

Nach einem Beschluss des 4. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2020 (Aktenzeichen 4 LA 141/18) ist das Kraftfahrtbundesamt nunmehr rechtskräftig verpflichtet, der Deutschen Umwelthilfe e.V. Einsicht zu gewähren in den Schriftverkehr von Herbst 2015 zwischen dem Kraftfahrtbundesamt und der Volkswagen AG betreffend die erlassene Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen der Motorbaureihe EA 189 EU5.

Die Umwelthilfe hatte ihr Akteneinsichtsbegehren auf das Umweltinformationsgesetz gestützt und damit in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht obsiegt (Urteil vom 20. April 2018, Aktenzeichen 6 A 48/16). Die Bedenken wegen laufender strafrechtlicher Ermittlungsverfahren und des etwaigen Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen teilte das Verwaltungsgericht nicht.

Es verwies demgegenüber auf das seiner Meinung nach überwiegende öffentliche Interesse an der Offenlegung der Informationen. Die gegen das Urteil gerichteten Anträge des Kraftfahrtbundesamtes und der Volkswagen AG auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurden jetzt vom Oberverwaltungsgericht unanfechtbar abgelehnt und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe vermochten den Senat nicht zu überzeugen. 

Bereits mit unanfechtbarem Beschluss vom 27. April 2020 (Aktenzeichen 4 LA 251/19) hatte der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Anträge auf Zulassung der Berufung des Kraftfahrtbundesamtes und dreier beigeladener Automobilunternehmen gegen ein ähnliches Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 (Aktenzeichen 6 A 222/16) zurückgewiesen. In jenem Urteil – das damit ebenfalls rechtskräftig geworden ist – hatte das Zweite Deutsche Fernsehen erfolgreich Einsicht in Unterlagen des Kraftfahrtbundesamtes hinsichtlich der Software-Updates in Bezug auf die von den beigeladenen Automobilunternehmen genutzten Abschalteinrichtungen bei den Dieselmotoren der Baureihe EA 189 begehrt. Das Verwaltungsgericht hatte das Kraftfahrtbundesamt verurteilt, dem

Kläger Einsicht in Unterlagen zu den Modellen VW Amarok, Audi A4, A5 und Q5 sowie Seat Exeo zu gewähren, insbesondere in jene Unterlagen, aus denen hervorgeht, was die Behörde im Fall der Bewertung des Software-Updates zu den genannten Modellen unter einer Abschalteinrichtung versteht und durch welche Bewertung welcher Änderungen der Software eine illegale Abschalteinrichtung aus Behördensicht als „entfernt“ gilt.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig v. 06.10.2020

Rechts-News durch­suchen

25. Mai 2026
Eine Online-Bewertungsplattform muss Nutzerdaten herausgeben, wenn Bewertung dem Arbeitgeber wahrheitswidrig Mindestlohnverstöße vorwirft.
ganzen Text lesen
12. Mai 2026
Eine Auskunftei darf frühere Anschriften für das Bonitätsscoring speichern und nutzen.
ganzen Text lesen
08. Mai 2026
Ausweiskontrollen und Videoüberwachung in Berliner Sommerbädern waren 2023 wegen der angespannten Sicherheitslage rechtmäßig.
ganzen Text lesen
06. Mai 2026
Ein Bürger kann von der Datenschutzbehörde kein bestimmtes Einschreiten gegen die Kamera eines Nachbarn verlangen, wenn kein DSGVO-Verstoß vorliegt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen