Im Fall eines EC-Karten-Diebstahls ist ausnahmsweise die Bank beweispflichtig, wenn sie ihren Kunden nicht die Möglichkeit gibt, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, indem sie die eingezogenen EC-Karte vernichtet und sich weigert, die Videoaufnahmen des Täters herauszugeben, so das AG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile bank-muss-ec-karten-diebstahl-beweisen-30-c-2223-08-45-amtsgericht-frankfurt_am_main-20090526.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.05.2009 - Az.: 30 C 2223/08-45).
Der Kläger begehrte die Rückerstattung von Geldbeträgen, die von der beklagten Bank seinem Girokonto belastet wurden. Der Kläger unterhielt dort ein Konto, für das eine EC-Karte mit persönlicher PIN ausgestellt war.
Zwischen den Parteien war nun im Streit, ob die Abbuchung der Geldbeträge unerlaubt durch Betrüger, die die EC-Karte gestohlen hatten, erfolgte oder nicht.
Die Beklagte bestritt den Diebstahl. Selbst wenn ein solcher vorliegen würde, so habe der Kläger die Verantwortung für den Missbrauch zu tragen. Denn er müsse seine PIN auf der Karte notiert haben, anders hätte der Dieb das Geld nicht abheben können.
Dagegen wehrte sich der Kläger. Er war der Ansicht, dass die Bank ihm keine Möglichkeit gebe, das Gegenteil der Behauptungen zu beweisen, weil sie die Karte eingezogen habe und sich zudem weigere, einen Videomitschnitt der Abhebung herauszugeben.
Das Gericht entschied zugunsten des Bankkunden.
Die verklagte Bank könne sich nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen, wenn sie zugleich verhindere, dass der Kläger den Entlastungsbeweis antrete. Dies betreffe insbesondere den Umstand, dass die Bank sich weigere die Videoaufzeichnungen vorzulegen, auf denen möglicherweise der Täter und die Tathandlungen zu sehen seien.