Wird die Bestellung in die eigene Wohnung durch ein Partnervermittlungsunternehmen provoziert und wird der Kunde dort mit der Vertragsunterzeichnung überrascht bzw. überrumpelt, hat der Kunde ein Haustür-Widerrufsrecht <link http: www.online-und-recht.de urteile widerrufsrecht-des-partnervermittlungsvertrages-bei-ueberrumpeln-des-kunden-iii-zr-218-09-bundesgerichtshof--20100415.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 15.04.2010 - Az.: III ZR 218/09).
Die Beklagte unterhielt eine Partnervermittlung und inserierte eine entsprechende Kontaktanzeige in einer Zeitung. Daraufhin meldete sich der Kläger und wollte die in der Annonce erwähnte Person kennenlernen. Das Unternehmen vereinbarte daraufhin einen Termin bei dem Kläger zu Hause, um alle Details zu besprechen.
Insgesamt unterschrieb der Kläger einen Vertrag über 9.000,- EUR und zahlte dabei einen Betrag von 5.000,- EUR an, um Partnerschafts-Vorschläge von der Beklagten zu erhalten. Zudem unterzeichnete er auch eine Erklärung, wonach er die Beklagte in seine "Wohnung" bestellt habe.
Kurze Zeit widerrief der Kläger, unter Hinweis auf sein Haustür-Widerrufsrecht, den geschlossenen Vertrag und begehrte Rückzahlung seines Vorschusses. Die Beklagte meinte, es liege kein Haustür-Geschäft vor, da der Kläger die Beklagte von sich aus bestellt habe.
Die BGH-Richter verpflichteten das Partnervermittlungs-Unternehmen zur Rückzahlung.
Es sei offensichtlich, dass die Beklagte die Bestellung nach Hause provoziert habe. Durch die Annonce werde der Kunde zunächst angelockt, ohne dass weiter auf die wirtschaftlichen Konsequenzen hinzuweisen.
Die Beklagte lade sich dann praktisch selbst zum Kunden nach Hause ein und überrumpele den Verbraucher dort, in einer privaten, intimen Atmospähre, mit den Kosten.
Dem Kläger stehe daher ein Haustür-Widerrufsrecht zu.