Die Lieferzeitangabe "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!" in einem Online-Shop ist nicht ausreichend, um den Anforderungen des <link https: www.gesetze-im-internet.de bgbeg art_246a__1.html _blank external-link-new-window>Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB zu genügen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG München I, Urt. v. 17.10.2017 - Az.: 33 O 20488/16).
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop und bot dort u.a. Smartphones an. In der Beschreibung hieß es zur Lieferzeit "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!".
Diese Angabe ließ das Gericht nicht ausreichend, um die Pflichtangaben für die Lieferzeit nach <link https: www.gesetze-im-internet.de bgbeg art_246a__1.html _blank external-link-new-window>Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB zu erfüllen.
Abweichend vom Wortlaut müsse der Online-Shop nicht zwingend ein konkretes Datum angeben, sondern es genüge auch, einen Lieferzeitraum anzugeben, so die Richter.
Dabei nehmen die Robenträger ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des OLG München <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Beschl v. 08.10.2014 - Az.: 29 W 1935/14), dass die Lieferzeitangabe "ca. 2-4 Werktage" als hinreichend bestimmt angesehen hatte. Anders als in dem dortigen Fall erfahre der Verbraucher im vorliegenden Sachverhalt jedoch in keiner Weise, wann er das Gerät erhalte. Vielmehr werde das genaue Datum vollkommen offen gelassen.
Eine solche Angabe sei unvereinbar mit den gesetzlichen Informationspflichten.