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Kategorie: Markenrecht

BPatG: "LIVE!SPEAKER" mangels Unterscheidungskraft als Marke nicht eintragbar

Das BPatG hat entschieden <link http: www.online-und-recht.de urteile live-speaker-als-marke-fuer-film-und-unterhaltung-nicht-eintragungsfaehig-27-w-pat-46-09-bundespatentgericht--20090127.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 27.01.2009 - Az.: 27 W (pat) 46/09), dass der Begriff "LIVE!SPEAKER" mangels Unterscheidungskraft als Marke für die Bereiche Film und Unterhaltung nicht eintragbar ist.

Die Richter gingen davon aus, dass das deutsche Publikum ohne weiteres die beiden englischen Worte verstehen würde, denn es handle sich um geläufige Allgemeinbegriffe.

Der Umstand, dass es sich bei dem einzutragenden Begriff um ein Fremdwort handle,  spreche zunächst für die Eintragbarkeit als Marke, so die Richter. Im Ergebnis sei aber dennoch die Unterscheidungskraft abzulehnen, denn die beteiligten inländischen Verkehrskreise seien problemlos im Stande, die Bedeutung der Begrifflichkeiten zu erkennen und einzuschätzen.

Daran ändere auch nichts das Ausrufezeichen in der Mitte. Es handle sich hierbei lediglich um einen in der Werbebranche üblichen Eyecatcher, an den das Publikum inzwischen auch gewohnt sei.

Eine Markeneintragung sei daher nicht möglich.

 

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