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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Köln: Lufthansa-AGB rechtswidrig: Nachzahlungspflicht bei Flugreisen unzulässig

Die AGB-Klausel der Lufthansa, die eine Preiserhöhung bei nicht genutzten Flugstrecken ermöglichte, wurde als rechtswidrig bewertet.

Die AGB-Klausel der Lufthansa, wodurch eine nachträgliche Preiserhöhung möglich war, wenn ein Passagiere nicht alle Flüge in der gebuchten Reihenfolge antritt, ist rechtswidrig (OLG Köln, Urt. v. 07.06.2024 - Az.: 6 U 139/23).

Beklagte war die Lufthansa AG. Gegenstand der Auseinandersetzung war eine AGB-Klausel, nach der der Flugpreis neu berechnet wurde, wenn ein Fluggast die Flugstrecken nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge benutzte. Die Klausel führte dazu, dass Fluggäste unter Umständen mehr bezahlen mussten, wenn sie einzelne Teilstrecken eines gebuchten Fluges nicht in Anspruch nahmen.

Die Regelung lautete:

"3.3.3. Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Couponreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte, dass wenn Sie die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten antreten, wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren werden. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.

War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt. Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben. Sollten Sie über ein nach den Tarifbedingungen erstattbares Ticket verfügen und noch keine Teilstrecke abgeflogen haben, steht es Ihnen frei, sich den Ticketpreis gemäß den Tarifbestimmungen erstatten zu lassen. Sie verlieren damit Ihren Beförderungsanspruch."

Das OLG Köln bewertete diese Bestimmung als unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers und somit für rechtswidrig. 

Dies gelte insbesondere dann, wenn der Kunde unverschuldet eine Teilstrecke habe nicht antreten können, z.B. aufgrund von höherer Gewalt. In solchen Fällen habe die Lufthansa kein berechtigtes Interesse an einer Nachkalkulation:

"Die in der streitbefangenen Klausel vorgesehene generelle Nachzahlungspflicht geht zu weit. 

Sie benachteiligt entgegen den Geboten von Treu und Glauben die Kunden unangemessen, die gegen ihren Willen, z.B. durch höhere Gewalt gehindert sind, alle Teilstrecken abzufliegen.

Insoweit ist die Klausel mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht mehr zu vereinbaren."

Das OLG Köln hat die Revision zugelassen.

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