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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Köln: Mindest-Schriftgröße von 6 Pt in Werbung nicht zwingend erforderlich

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass in einer Werbung mit Testergebnissen die Schriftgröße von 6 Pt verwendet wird. Eine kleinere Schriftgröße kann ausnahmsweise dann genutzt werden, wenn die Werbung in ihrer Gesamtheit aufgrund der Gestaltung und Deutlichkeit des Schriftbildes für jeden durchschnittlichen Leser ohne größere Anstrengung oder Konzentration erkennbar ist <link http: www.online-und-recht.de urteile nicht-zwingend-mindestens-schriftgroesse-6-pt-in-testergebnis-werbung-6-u-59-11-oberlandesgericht-koeln-20110715.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 15.07.2011 - Az.: 6 U 59/11).

Beklagte war die Deutsche Telekom AG. Beanstandet wurde eine Werbung für einen "Call&Surf"-Tarif. Die Schriftgröße der näheren Angebotsbedingungen in der Fussnote habe nur 5,5 Pt. betragen und sei daher aufgrund der fehlenden Lesbarkeit wettbewerbswidrig.

Die Kölner Richter teilten diese Einschätzung nicht schrankenlos.

Hinsichtlich der Schriftgröße führten die Robenträger aus, dass es nicht grundsätzlich untersagt sei, die Schriftgröße 5,5 Pt zu verwenden. 

Es komme vielmehr in einer Reklame drauf an, ob sich aus der Gesamtgestaltung und der Deutlichkeit des Schriftbilds eine ausreichende Erkennbarkeit ergebe. Wenn diese für einen durchschnittlichen Leser ohne größeren Aufwand und Konzentration möglich sei, dürfe eine solch kleine Schriftgröße durchaus verwendet werden.

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