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Kategorie: Wirtschaftsrecht

OLG Brandenburg: Mobilfunkanbieter hat keinen Ersatzanspruch wegen vorvertraglicher Ausgaben

Bricht ein Vertragspartner grundlos die Vertragshandlungen ab, so kann dies einen Schadensersatzanspruch begründen, so das OLG Brandenburg <link http: www.online-und-recht.de urteile schadensersatz-wegen-grundlosem-vertragsverhandlungsabbruch-6-u-38-09-oberlandesgericht-brandenburg-20100202.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.02.2010 - Az.: 6 U 38/09).

Die klägerische Mobilfunkanbieterin verhandelte mit der Betreiberin einer Ladenkette, der Beklagten, über eine Vertriebskooperation. Sie tätigte dabei nicht unerhebliche Investitionen und vertraute auf den Abschluss des Vertrages.

Dieser kam jedoch nicht zustande, sondern die Beklagte brach die Verhandlungen unerwartet ab. Daraufhin begehrte das Mobilfunkunternehmen Schadensersatz in Höhe der getätigten Investitionen.

Zu Unrecht wie die Brandenburger Richter entschieden.

Zwar entstehe durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen ein Schuldverhältnis. Schadensersatzansprüche seien jedoch nur dann zu gewähren, wenn es ein berechtigtes Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages bestanden hätte.

Solche besonderen Umstände (z.B. eine konkrete Zusage oder verbindliche Erklärungen) habe die Klägerin nicht darlegen können, so dass die Schadensersatzklage abzuweisen sei.

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