Das LG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-uebernahme-akademischer-titel-bei-firmennachfolge-landgericht-stuttgart-20080731.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.07.2008 - Az.: 33 O 15/08 KfH) hat entschieden, dass der Rechtsnachfolger eines wissenschaftlichen Instituts nicht berechtigt ist, die von seinem Vorgänger erworbenen akademischen Titel im Firmennamen weiterzuführen.
Der Beklagte war Geschäftsführer einer wissenschaftlichen Einrichtung für Lebensmittelqualität, das u.a. als "Prof. Dr. XY" firmierte. Er führte das Institut als Nachfolger seines Vaters, der sowohl zur Führung des Professoren- als auch des Doktor-Titels berechtigt war. Der Beklagte selbst verfügte über keinen akademischen Grad.
Der Kläger war der Auffassung, dass nach Übernahme des Unternehmens durch den Sohn die Firmierung unzulässig geworden sei. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass der Beklagte hinter dem Institut-Namen den Zusatz "Inhaber XY" eingefügt habe.
Die Stuttgarter Richter gabe dem Kläger Recht und stuften den Unternehmensnamen in dieser Form als wettbewerbswidrig ein. Da viele Verbraucher bei akademischen Titeln einen Vertrauensvorschuss geben würden, müsse der Beklagte durch einen erklärenden Zusatz darauf hinweisen, dass nunmehr er und nicht mehr sein Vater die Firma betreibe. Nicht ausreichend sei es, wenn lediglich ein Inhaber-Zusatz eingefügt würde. Vielmehr bedürfe es eines eindeutigen, optisch leicht erkennbaren Erklärungshinweises.
Diese Grundsätze würden insbesondere im vorliegenden Fall gelten, so die Juristen. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass der Begriff "Institut" gewählt wurde, denn hierbei handle es sich um einen rechtlich nicht geschützten Begriff. In Verbindung mit einem Professoren- oder Doktoren-Titel werde beim Verbraucher jedoch unzulässigerweise der falsche Eindruck erweckt, es handle sich um eine staatliche geprüfte, amtliche Einrichtung.