Ab dem 01.04.2003 ändern sich für Geringfügig Beschäftigte die gesetzliche Bestimmungen: Die bisherige Zeitgrenze von 15 Wochen / Woche existiert dann nicht mehr. Entscheidend ist vielmehr nur nch, ob das Entgelt 400,- Euro / Monat übersteigt oder nicht, unabhängig von der konkreten Stundenanzahl.
Beim Zusammenrechnen von einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einer geringfügigen Beschäftigung bleibt die erste geringfügige Tätigkeit versicherungsfrei. Das darüber hinaus erzielte Einkommen wird versicherungspflichtig,
jedoch nur den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Auch für die kurzfristige Beschäftigung gelten neue Spielregeln: Eine solche ist ab dem 01.04.2003 begrenzt auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage / Kalenderjahr (früher: Zeitjahr). Wird die kurzfristige Beschäftigung berufsmässig ausgeübt oder mit ihr mehr als 400,- Euro im Monat erzielt, gilt die Beschäftigung nicht mehr als kurzfristig.