Der 1.4.2003 bringt nicht nur Änderungen im Jugendschutzrecht, sondern auch im Handelsrecht.
Denn ab diesem Datum müssen auch die vor dem 1.7.1998 im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften in ihrer Firma einen Rechtsformzusatz führen, also z. B. "e. K.", "e. Kfm.", "OHG" oder "KG".
Diese Regelung galt für Neueintragungen aufgrund der Handelsrechtsreform 1998 schon bereits ab dem 1.7.1998 ( § 19 HGB). Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 38 Abs. 1 EGHGB sind ab dem 01.04. nun auch die übrigen Firmen verpflichtet, diese Mindestangaben einzuhalten.