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EuGH: Ausländische Gesellschaften auch im Inland

In einem neuen Urteil ("Inspire Art") hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 30.09.2003 - Az.: C-167/01) erneut klargestellt, dass es eu-gemeinschaftswidrig ist, wenn ausländische EU-Gesellschaften nicht in einem anderen EU-Land in ihrer jeweilis bestehenden Rechtsform anerkannt werden.

Begonnen hat die ganze Entwicklung mit dem "Centros"-Urteil des EuGH im Jahre 1999 (Urt. v. 09.03.1999 - Az.: C-212/97). Bis zu diesem Urteil wurde von der sog. Sitztheorie ausgegangen. D.h., das Recht desjenigen Staates war anwendbar, in dem die Gesellschaft ihre effektive, d.h. tatsächliche Tätigkeit enfaltete. Demnach musste jeder Unternehmer, der in Deutschland tätig werden wollte, sich nach deutschem Gesellschaftsrecht richten.

Mit dem "Centros"-Urteil, das ohne zu übertreiben als Grundlagen-Entscheidung bezeichnet werden kann, stellte der EuGH ausdrücklich fest, dass die Sitztheorie gegen europäisches Recht verstößt. Vielmehr sei auf die Gründungstheorie zurückzugreifen. D.h. die rechtliche Beurteilung hat nach den Vorschriften des EU-Landes zu erfolgen, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Praktische Konsequenz: Somit können jederzeit auch Firmen mit ausländischen, dem deutschen Gesellschaftsrecht fremden Rechtsformen am inländischen Wirtschaftsverkehr teilnehmen.

Diese Ansicht untermauerte der EuGH in seiner "Übersee"-Entscheidung im Jahre 2002 (Urt. v. 05.11.2002 - Az.: C-208/00) noch einmal.

Auch der Bundesgerichtshof (Urt. v. 13. März 2003 - Az.: VII ZR 370/98) hat inzwischen diese Rechtsansicht übernommen. Anzumerken ist hier aber, dass das Urteil nicht durch den für Gesellschaftsrecht zuständigen Senat ausgesprochen wurde, sondern durch einen anderen. Insoweit ist es nicht absolut eindeutig, ob es sich hier um eine endgültige Änderung der deutschen Rechtsprechung handelt.

In einer jüngeren Entscheidung hat auch das AG Hamburg (Beschl. v. 14.05.2003 - Az.: 67g IN 358/02) die nationale Rechtsfähigkeit einer ausländischen Firma anerkannt.

In der aktuellen Entscheidung des EuGH von Ende September haben die Richter nun ausdrücklich festgestellt, dass einem Unternehmen ohne vorgeschriebenes Mindestkapital (Stichwort: "Billig-GmbH") die Niederlassung in anderen EU-Staaten nicht unnötig erschwert werden darf. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies:

- die Mitgliedstaaten dürfen nicht festlegen, dass die Gesellschaftsniederlassung den Zusatz „ausländische Gesellschaft“ führen muss
- es darf kein bestimmtes Mindestkapital vorgeschrieben sein und/oder bei Verstößen die persönliche Haftung der Gesellschafter angeordnet werden


Die praktische Konsequenz:
Das deutsche Gesellschaftsrecht mit seinen umfassenden Mindestvoraussetzungen (Stammkapital, Haftung usw.) könnte auf absehbare Zeit bald der Vergangenheit angehören. Die Gründung z.B. einer englischen Limited mit sämtlichen Kosten beträgt nur wenige hundert Euro pro Jahr (inkl. einmaliger Gründungskosten). Insofern wird gerade in rechtssensiblen Bereichen zunehmend eine Verlagerung ins Ausland stattfinden.

Auf einem anderen Blatt steht freilich, ob solche Firmen im nationalen Verkehr von den Geschäftspartnern anerkannt werden.

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