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OLG Nürnberg: Auch bei doppelter Online-Buchung kein Bank-Irrtum

Das OLG Nürnberg (Urt. v. Urteil vom 24.09.2003 - Az: 12 U 2572/02) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Bank von einem Irrtum ausgehen muss, wenn an einem Tag zweimal die gleichen Buchungen von einem Kunden vorgenommen werden.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger online am 15.03.2000 um die Mittagszeit von seinem Tagesgeldkonto 12.500,- Euro auf sein Geldkonto umbuchte, um damit Aktien zu werben. Etwa 4 Stunden erteilte der Kläger der beklagten Bank wiederum über das Internet einen inhaltsgleichen Auftrag.

Die Bank führte beide Aufträge wunschgemäß aus.

Als der Kläger merkte, dass hier eine doppelte Buchung stattgefunden hatte, verlangte er die Stornierung von einem der beiden Aufträge. Dies lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger behauptete, er habe nach Erteilung des 1. Auftrages keine Bildschirm-Bestätigung erhalten und auch bei seiner telefonischen Nachfrage sei nicht in Erfahrung zu bringen gewesen, ob der 1. Auftrag schon angenommen worden sei.

Diesem Tatsachen-Vortrag und auch der sonstigen rechtlichen Würdigung des Klägers hat das OLG Nürnberg eine klare Absage erteilt:

"Die Beklagte hat den Nachweis erbracht, dass dem Kläger auch hinsichtlich seiner ersten Order (...) eine Annahmeerklärung zugegangen ist. Da der Kläger nicht mit einem Sachbearbeiter der Beklagten direkt, sondern mit deren Computersystem in Verbindung stand, kommt es für das Wirksamwerden der Willenserklärung (...) auf den Zugang an (...).

Der Zugang ist dann bewirkt, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass der Empfänger sie unter gewöhnlichen Verhältnisen zur Kenntnis nehmen kann.

Wenn eine elektronische Erklärung nicht wie eine E-Mail über einen Dritten (Online-Dienst, Provider) an den Empfänger gelangt, sondern diesem direkt übertragen wird, (...) ist der Zugang mit Passieren der Schnittstelle zum Empfänger bewirkt (...).

Aus den Logdateien der Beklagten (...) ergibt sich, dass der Online-Dialog (...) ohne Störung zu Ende geführt wurde."


Hinsichtlich des Punktes, ob die Bank eine Überprüfungspflicht trifft, wenn an einem Tag zwei inhaltsgleiche Überweisungen vorgenommen werden sollen, führen die Richter aus:

"Eine (...) Bank ist zwar grundsätzlich verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass über Internet erteilte unplausible und offensichtlich irrtümliche Wertpapieraufträge als solche erkannt werden (...)

Aus dem Umstand, dass der Kläger (....) eine inhaltsgleiche Order wie die gegen Mittag desselben Tages erteilte, musste sich der Beklagten aber nicht aufdrängen, dass ein irrtumsbehafteter Auftrag vorlag (...) Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, der Beklagten per E-Mail mitzuteilen, dass er nur die einmalige Ausführung der Order wünsche, sofern er auf seine telefonische Anfrage keine Klarheit gewinnen konnte (...)."


Eine ähnliche Entscheidung hatte das OLG Nürnberg (Urt. v. 09.10.2002 - Az. 12 U 1346/02) vorletztes Jahr getroffen.

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