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OLG Karlsruhe: Keine Warnhinweis-Pflicht bei Tabak-Werbung

Gemäß § 7 Tabakprodukt-Verordnung muss jedes Tabakerzeugnis mit einem Warnhinweis (z.B. "Rauchen ist tödlich") versehen werden.

Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 09.10.2003 - Az.: 4 U 99/03) hatte nun darüber zu entscheiden, ob auch die Werbung für Tabakerzeugnisse (hier: Cigarillos) mit entsprechenden Warnhinweisen versehen sein muss.

Das haben die Richter abgelehnt. Nach der derzeitigen Rechtslage bestehe in Deutschland keine Pflicht zu Warnhinweisen bei der Bewerbung von Tabakerzeugnissen.

Das hat folgenden Hintergrund: Auf freiwilliger Basis haben sich in Deutschland seit längerem einzelne tabakverarbeitende Unternehmen mit ihrer Richtlinie 1980 zur Verwendung von Warnhinweisen in der Anzeigen- und Plakatwerbung verpflichtet. Diese Selbstverpflichtung ist jedoch auf die Werbung für Zigaretten beschränkt. Eine Auslegung dieser Richtlinie über Zigaretten hinaus auf jegliche Tabakerzeugnisse oder zumindest auf Cigarillos scheidet aber aus.

Die Europäische Richtlinie 2003/33/EG vom 26.05.2003 (PDF, 113 KB), die in Art. 3 ein Verbot jeglicher Werbung für Tabakerzeugnisse in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen vorsieht, hat die Bundesrepublik noch nicht umgesetzt. Die Umsetzungsfrist läuft bis zum 31.07.2005.

Auch eine Verpflichtung zu Warnhinweisen aus allgemeinem Wettbewerbsrecht haben die Karlsruher Richter abgelehnt:

"Lässt sich das vom Kläger verfolgte Unterlassungsgebot somit (...) nicht auf lebensmittelrechtliche bzw. tabakrechtliche Normen oder nationale bzw. internationale Richtlinien stützen, findet dieses eine Rechtsgrundlage auch nicht in § 1 UWG (...).

Richtig ist zwar, dass der BGH (...) im Interesse des Gesundheitsschutzes (...) bei der Publikumswerbung für Zigaretten die Verwendung von Warnhinweisen als sittliche Verpflichtung für erforderlich gehalten hat. (...)
Ein Verstoß gegen diese sittliche Verpflichtung (...) begründet nach der Auffassung des BGH den wettbewerbsrechtlichen Vorwurf der Unlauterkeit (...).

Diese Wertung kann aber nicht auf die Publikumswerbung für Cigarillos übertragen werden. Denn der BGH hat in der genannten Entscheidung die "sittliche Verpflichtung" zur Verwendung von Warnhinweisen in der Publikumswerbung maßgeblich aus der Selbstverpflichtung der Deutschen Tabakindustrie in ihrer Richtlinie 1980 (...) hergeleitet, die sich ausdrücklich nur auf Zigaretten bezieht."

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