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Studie: Fast 40% surfen privat am Arbeitsplatz

Die Webseite Abacho.de hat eine aktuelle Studie zum Surf-Verhalten deutscher Arbeitnehmer online gestellt.

Die repräsentative Umfrage offenbart an mehreren Stellen interessante und erstaunliche Ergebnisse. So surfen fast 40% der deutschen Arbeitnehmer privat an ihrem Arbeitsplatz. Pro Person sind dies etwa 30 min Arbeitszeit/Tag.

1/4 der Befragten benutzten das Internet, um private E-Mails zu schreiben und zu empfangen. Mehr als jede 10. Person geht online shoppen. Der gleiche Wert wird erreicht, wenn es um die Teilnahme an Online-Auktionen geht.

Die Rechtslage in Deutschland ist hinsichtlich Privatsurfens am Arbeitsplatz ist in ihren Grundzügen her durch mehrere Urteile weitestgehend geklärt.

Hat der Arbeitgeber ausdrücklich ein Verbot von privatem Surfen oder privatem E-Mail-Verkehr ausgesprochen, stellt ein Zudwiderhandeln eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die abgemahnt werden kann. Im Widerholungsfalle kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen (ArbG Wesel, Urt. v. 21.03.2001 - Az.: 5 Ca 4021/00; LArbG Hessen, Urt. v. 13.12.2001 - Az.: 5 Sa 987/01).

Ist dagegen kein ausdrückliches Verbot von Seiten des Chefs erfolgt, wird im Zweifel von einer stillschweigenden Einwilligung zur privaten Nutzung auszugehen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Arbeitgeber der Sachverhalt bekannt ist und er die Privatnutzung toleriert. Natürlich muss sich auch die gestattete private Nutzung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen bewegen.

Eine ausschweifende private Nutzung braucht der Arbeitgeber in jedem Fall nicht hinzunehmen. Ungeklärt bzw. stark einzelfallbezogen ist die Interpretation dieses Merkmals. Denn es macht durchaus einen sachlichen Unterschied, ob es sich um eine junge Spiele-Produktionsfirma handelt, bei der die gesamte Belegschaft und auch die Geschäftsführung stark internet-affin ist. Oder ob hier ein traditionelles, alteingessenes Unternehmen betroffen ist, bei dem die Chefs vielleicht nur wenig mit dem Internet anfangen können.

Aus diesem Grund ist auch die Nennung einer starren Minuten-Grenze nicht möglich. In jedem Fall ist der Wert von 30 min/Tag für "durchschnittliche Fälle" schon im oberen Bereich des rechtlich Zulässigen anzusiedeln.

Ausführliche Informationen zum Thema "Arbeitsrecht und Internet" finden Sie in unserer Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien."

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