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BVerwG: Stückzahlmaßstab bei Spielautomatensteuer

In drei Revisionsverfahren vor dem BVerwG wandten sich Automatenaufsteller gegen die erhobene Steuer für das Aufstellen von Spielautomaten und machten dabei insbesondere geltend, dem verwendeten steuerlichen Stückzahlmaßstab fehle der notwendige Bezug zu dem eigentlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler. Es liege daher, so die Kläger, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor.

Das BVerwG (Urt. v. 13.04.2005 - Az.: 10 C 8.04) hat nun in einer aktuellen Entscheidung zwar die bisherige Rechtsprechung bestätigt, jedoch darauf hingewiesen, dass der erforderliche Zusammenhang nicht mehr gegeben sei, wenn über einen längeren Zeitraum gemittelte Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten mehr als 50% von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in einer Gemeinde abweichen würden:

Die offiziellen Leitsätze:
"1. Die Vereinbarkeit einer nach dem Stückzahlmaßstab erhobenen Vergnügungssteuer mit dem Gleichheitssatz ist im Ausgangspunkt nach vergleichbaren Grundsätzen zu beurteilen wie ihre Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a GG. Gemessen hieran kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nicht allein durch den Nachweis einzelner mehr oder minder stark voneinander abweichender Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten begründet werden (Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 BVerwG 10 C 5.04 ).
2. Eine allgemeine prozessuale Beweisführungslast der Gemeinden zur Rechtmäßigkeit ihrer Vergnügungssteuersatzung besteht nicht. Sie sind allerdings materiell-rechtlich gehalten, bei begründeten Zweifeln an den Voraussetzungen und Auswirkungen der Satzung deren Rechtmäßigkeit zu prüfen.
3. Bei der Bestimmung der die Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichts steuernden Mitwirkungslast der Prozessbeteiligten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Gemeinde auf der Grundlage einer am Stückzahlmaßstab orientierten Vergnügungssteuersatzung in aller Regel nicht über Einspielergebnisse der Geräte der Aufsteller verfügen wird und die Aufsteller gestützt hierauf grundsätzlich auch nicht zur Vorlage entsprechender Daten wird verpflichten können."


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