Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG München II: Kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch

Das LG München II (Urt. v. 20.09.2005 - Az.: 2 S 3548/05) hatte über die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Wolfratshausen (Urt. v. 24.05.2005 - Az.: 1 C 4/05) zu entscheiden.

In der 1. Instanz begehrte der Kläger nach § 34 BDSG einen Auskunftsanspruch. Der Beklagte beschäftigte sich auf seiner Internet-Seite mit der beruflichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Daraus leitete der Kläger für sich ab, dass der Beklagte auch Daten über ihn sammeln müsse.

Zu Unrecht wie das AG Wolfratshausen entschied:

"(...) Schon nach der eigenen Darstellung des Klägers bestünde kein Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG. Soweit der Kläger darauf abstellt, er sei mit dem Beklagten im Internet in Kontakt getreten, kann dies alleine noch nicht für die Begründung eines Auskunftsanspruchs genügen.

Der umfassende Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Anspruchssteller Betroffener iSd. § 3 Abs.1 BDSG wäre.

Da der Kläger jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür darstellen konnte, in welcher Form der Beklagte irgendwelche Daten über ihn vorgehalten haben könnte, ist er auch nicht Betroffener."


Und weiter:

"Entgegen der Auffassung des Klägers (...) wäre alleine über den Auskunftsanspruch nachzudenken, wenn der Kläger darstellen könnte, dass der Beklagte Daen über Mandanten des Prozessbevollmäcjtigten des Klägers sammelte. Hierfür fehlt es allerdings an jedem nachvollziehbaren Vortrag.

Eine andere Auffassung würde auch den Schutzbereich des § 34 BDSG auf einen den Zweck des Gesetzes überschreitenden, objektiv nicht mehr eingrenzbaren Personenkreis ausweiten."


Identisch sieht dies das Berufungsgericht, das LG München, welches das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt hat:

"Die Tatsache, dass der Kläger Manant der Kanzlei (...) ist und der Beklagte Daten über diese Kanzlei sammelt, führt noch nicht dazu, den Kläger als Betroffenen iSd. § 3 Abs.1 BDSG anzusehen. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Daten über den Kläger sammelt, sind weder dargetan noch beweisen. Für eine Sonderbeziehung zwischen den Parteien hat der Kläger keinen Sachvortrag gebracht, geschweige denn bewiesen."

Rechts-News durch­suchen

17. April 2026
Das Gericht weist die Klage gegen die Rabatte in der Penny-App ab, weil keine Benachteiligung älterer oder behinderter Menschen vorliegt.
ganzen Text lesen
17. April 2026
Die Klausel des Streamin-Anbieters, wonach eine Kündigung erst nach Verbrauch des Gutscheinguthabens wirkt, benachteiligt Kunden und ist unwirksam.
ganzen Text lesen
15. April 2026
Die Dienstleistung, rechtswidrige Google-Bewertungen löschen zu lassen, ist eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Ohne entsprechende…
ganzen Text lesen
13. April 2026
Ein Online-Shop darf für Online-Gutscheine keine zusätzliche Systemgebühr verlangen und muss den Gesamtpreis klar angeben.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen