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Kategorie: Allgemein

LG Köln: Rückzahlungs-Anspruch von Auskunftsdienstleistern gegen DTAG

Das LG Köln (Urt. v. 31.08.2005 - Az.: 31.08.2005) hatte über den Rückzahlungsanspruch eines Auskunftsdienstleisters gegen die Deutsche Telekom AG (DTAG) zu entscheiden.

Die Klägerin hatte in der Vergangenheit an die DTAG gewisse Entgelte für die Nutzung von Teilnehmerdaten im TK-Bereich entrichtet. Die Klägerin forderte nun die Rückzahlung eines Teilbetrages, weil sie der Ansicht ist, dass die Entgeltvereinbarungen beider Verträge gemäß § 134 BGB insoweit nichtig seien, als das dort vereinbarte Entgelt über die "Kosten der effizienten Bereitstellung" der Teilnehmerdaten hinausgehe. Die DTAG habe ihre Marktstellung in diesem Falle missbraucht.

Dem haben die Kölner Richter zum Teil stattgegeben:

"Die Entgeltvereinbarungen beider Verträge verstoßen gegen den Maßstab der "Kosten der effizienten Bereitstellung". Sowohl die Umlage von Kosten der Erstellung und der Verwaltung einer Datenbank als auch eine Abrechnung nach der Anzahl der Nutzungsfälle/ Transaktionen ist mit diesem Kostenmaßstab unvereinbar. (...)

Der EuGH geht (...) von einer allgemeinen Kalkulation aus, nach welcher ein Sprachtelefondienst die durch den Erhalt entstandenen Kosten alleine durch den Betrieb des Sprachtelefondienstes selber abdeckt. Aus diesem Grund sei eine Weitergabe der Kosten an Wettbewerber unzulässig.

Der EuGH erteilt solchen Kostenregelungen eine Absage, die die Umlegung der Kosten der Erstellung und/oder Verwaltung einer Datenbank auf Wettbewerber beinhalten. Die Kosten einer Datenbank können nur dann umgelegt werden, wenn die Datenbank extra zur Verfügungstellung für Wettbewerber eingerichtet worden ist und diese Einrichtung zudem auch erforderlich gewesen ist."


Demnach hat das LG Köln im vorliegenden Fall einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 35 Mio. EUR bejaht.

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