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LG Berlin: Löschungs- und Auskunftspflichten eines Webhosters

Das LG Berlin (Urt. v. 10.11.2005 - Az.: 27 O 616/05) hatte über die Lösch- und Auskunftspflichten eines Webhosting-Unternehmens zu entscheiden.

Die Beklagte, ein Webhosting-Unternehmen, stellte Dritten kostenlosen Speicherplatz zur Verfügung. Auf einer dieser Seiten wurden Nacktbilder der Klägerin hinterlegt. Zwar löschte die Beklagte die Seiten, weigerte sich aber, eine sonstige Überprüfung ihrer Inhalte durchzuführen.

Zu Unrecht, wie die Berliner Richter nun urteilten:

"Hier wurden nach der Sperrung der ersten Seite auf den vorbezeichneten weiteren Seiten die rechtswidrigen Inhalte abgelegt. Die Beklagte hätte insoweit aber die betreffenden Seiten herausfiltern können und müssen. Sie bestreitet zwar allgemein die technische Möglichkeit, rechtswidrige Inhalte herauszufinden und führt aus, dass der Name der Klägerin in einem Unterverzeichnis keine hohe Wahrscheinlichkeit persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte begründe.

Die Beklagte räumt aber ebenfalls ein, dass, wie die Klägerin vorträgt, eine Filterung nicht nur mit dem Namen der Klägerin, sondern auch mit Schlüsselwörtern "Fake" und "(...) Fotos" eine Rechtsverletzung verhindert hätte.

Es liegt auf der Hand, dass die Koppelung dieser Filterkriterien oder anderer wie "Nacktbilder" die vorliegenden Rechtsverletzungen unmöglich gemacht hätten. Denn diese Begriffe, die dem Nutzer ein leichtes Auffinden der Seiten ermöglichen sollen, werden bei den streitgegenständlichen Seiten verwendet.

Das Herausfiltern ist mittels Suchmaschinen problemlos möglich. Die Beklagte läuft auch nicht Gefahr, durch dieses Filtern Seiten mit unverfänglichem Inhalt zu sperren. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, dass diese engen Filterkriterien zu einer derart großen Anzahl von Treffern führen würde, dass eine Sichtung jeder Homepage unzumutbar wäre. Zum anderen indiziert insbesondere die Verwendung von Wörtern wie "Nacktbilder", dass es sich um rechtswidrige Inhalte handelt."


Das LG Köln ging sogar noch einen Schritt weiter und verpflichtete die Beklagte zur Herausgabe der Kundendaten:

"Die Klägerin hat aber einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. (...)

Einer Auskunft steht (...) nicht § 5 TDDSG entgegen.

Nach § 5 S. 1 TDDSG darf ein Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist. (...)

Eine Auskunft sieht § 5 S. 2 TDDSG nur an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zum Zwecke der Strafverfolgung vor. Diese Vorschrift lässt indes nicht den Umkehrschluss zu, dass weitergehende Auskunftsmöglichkeiten nicht bestehen."


Diese datenschutzrechtliche Wertung ist außerordentlich umstritten. Zwar liegen mit dem LG Köln (= Kanzlei-Infos v. 25.12.2004) und dem LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 14.02.2005) ähnliche Entscheidungen vor. Ein Blick in die datenschutzrechtliche Literatur zeigt aber, dass dort die überwiegende Ansicht das exakte Gegenteil vertritt.

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