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OVG NRW: Umfassendes Jackpot-Verbot nach § 9 SpielVO

Das OVG NRW (Beschl. v. 18.12.2006 - Az.: 4 B 1019/06) hat zu der neuen Bestimmung des § 9 SpielVO lesenswerte Ausführungen gemacht:

OVG NRW, Beschl. v. 18.12.2006 - Az.: 4 B 1019/06

Leitsätze:
"1. Das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen, somit insbesondere auch Jackpots.

2. Für das Verbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist es unerheblich, ob eine Vergünstigung durch den Spielhallenbetreiber selber oder einen Dritten geschieht."



Das Gericht folgt damit der Ansicht des OVG Lüneburg (Beschl. v. 14.07.2006 - Az.: 7 ME), VG Düsseldorf (Beschl. v. 09.05.2006 - Az.: 3 L 657/06; Beschl. v. 20.06.2006 - Az.: 3 L 937/06), VG Hamburg (Beschl. v. 22.08.2006 - Az.: 2 E 2388/06), VG Lüneburg (Beschl. v. 18.07.2006 - Az.: 5 B 21/06), VG Stade (Beschl. v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 805/06; Beschl. v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 807/06) und des VG Würzburg (Beschl. v. 07.03.2006 - Az.: W 5 S 06.162), während das VG München (Beschl. v. 09.05.2006 - Az.: M 16 S 06.1579) in der Norm keine umfassende Regelung, sondern vielmehr ein ausdifferenziertes System sieht.

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