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AG München: Double-Opt-In-Verfahren bei E-Mails kein Spam

Münchner nicht anders, der darüber hinaus auch noch vier verschiedene Emailadressen besaß und somit besonders darunter zu leiden hatte. Als er schließlich an einem Tag vier Emails von der gleichen Person an seine vier Adressen bekam, stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim AG München. Dem Versender der Emails sollte bei Androhung eines Ordnungsgeldes und von Ordnungshaft die Zusendung von Emails untersagt werden. In den betroffenen Emails war die Aufforderung enthalten, innerhalb von vier Tagen einen Bestätigungslink anzuklicken, sofern weitere Emails gewünscht würden. Sollte dies nicht geschehen, würde der Empfänger automatisch von der Versandliste gestrichen werden.

Das AG München wies den Antrag zurück.

Eine unzumutbare Belästigung liege nicht vor. Grundsätzlich bestehe zwar nach ganz einhelliger Auffassung ein Anspruch gegen die Abwehr unerwünschter Werbe-Emails. Andererseits dürfe dieser Anspruch nicht dazu führen, dass jeglicher Verkehr auf elektroni-schem Postwege so risikobehaftet sei, dass er faktisch verhindert werde. Viele Internetnut-zer wollten gerne die Möglichkeit, Informationen und Werbung aus dem Netz zu beziehen sowie Bestellungen aufzugeben.

Es müsse möglich sein, erwünschte Emails zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung in Email-Verteiler auszufiltern. Hierfür sei das vom Antragsgegner benutzte Verfahren, das sog. Double-Opt-In-Verfahren, ein geeig-neter Mechanismus. Durch einfaches Wegklicken beziehungsweise allein durch Nichtreak-tion auf die Bestätigungsanforderung sei sichergestellt, dass weitere Emails nicht mehr zu erwarten seien. Es war daher dem Antragssteller zumutbar, durch einfaches Abwarten und Nichtstun der Aufforderung zur Bestätigung nicht zu folgen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 16.11.06, AZ 161 C 29330/06

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 22.01.2007

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