Der BGH (Urt. v. 12.12.2006 - Az.: VI ZR 224/05: PDF) hatte zu entscheiden, ob eine Person einen Kostenerstattungsanspruch hat, wenn sie wegen unberechtigter Forderungen außergerichtlich in Anspruch genommen wurde.
Der Kläger verlangte Schadensersatz, weil die Beklagte außergerichtlich die Zahlung nicht berechtigter Forderungen von ihr verlangte hatte.
Dies haben die höchsten deutschen Zivilrichter abgelehnt:
"Das Berufungsgericht bejaht letztlich einen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt.
Einen solchen Anspruch kennt die deutsche Rechtsordnung jedoch nicht. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko (...)."
Demnach besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Schadensersatz. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wie z.B. einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung, existiert u.U. die Möglichkeit eines Ersatzanspruchs.