Das LG Düsseldorf (Urt. v. 23.05.2007 - Az.: 12 O 151/07) hat entschieden, dass der Betreiber eines Usenet-Zugangsdienstes als Mitstörer für die im Usenet begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet.
Damit steht es nach Punkten 3:1 zugunsten der Musikindustrie. Denn neben dem LG Düsseldorf haben auch das LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 25.05.2007: Usenet-Zugangsdienst) und das LG Köln (= Kanzlei-Infos v. 27.05.2007: 1-Click-Hoster: Rapidshare) eine Haftung bejaht. Das LG München I (= Kanzlei-Infos v. 24.04.2007: Usenet-Zugangsdienst) dagegen hat eine Verantwortlichkeit verneint.
Die Düsseldorfer Richter stufen - und dies ist mit einer der wesentlichen Überraschungen in dieser Entscheidung - den Zugangsdienst nicht als Access-Provider, sondern als Host-Provider ein:
"Die Antragsgegnerin ist Host-Provider. Host-Provider stellen Speicherplatz im Internet für fremde Inhalte zur Verfügung, wie zum Beispiel die Vermieter von Webservern und Adressen. Genau das tut die Antragsgegnerin. Sie wirbt auf ihrer Internetpräsenz mit einer Vorhaltezeit von "über 30 Tagen" für binaries und bietet diese so lange zum Download an. Soweit sie vorträgt, sie würde die Dateien nur "zwischenspeichern", nachdem ein Nutzer sie angefordert habe, und sie anschließend quasi sofort wieder löschen, überzeugt dies nicht.
Zwar werden die auf den Servern vorgehaltenen Inhalte nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht. Mindestens 30 Tage sind sie aber abrufbar, je nach Anforderungshäufigkeit auch unmittelbar auf dem Server der Antragsgegnerin. Bei Berücksichtigung dieses langen Zeitraums ist die Antragsgegnerin keinesfalls als bloßer "Accessprovider", also nur Zugangsvermittler, und auch nicht als "Cacheprovider" ("Caching" bedeutet die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung von Informationen zum Zweck von deren effizienterer Übermittlung) zu qualifizieren."
D.h. das Gericht wertet den Zugangsdienst deswegen als Host- und nicht als reinen Access-Provider ein, weil der Anbieter die Inhalte 30 Tage oder länger in seinem Cache vorrätig hält. Das LG Düsseldorf beschäftigt sich damit als eine der ersten deutschen Gerichte mit dem Problem des Caches und der damit erlaubten zugehörigen Zeitdauer.
Es wäre freilich wünschenswert gewesen, wenn sich das Gericht näher mit § 8 Abs. 2 TMG auseinandergesetzt hätte, aus dessen Umkehrsschluss sich ergibt, dass auch bei einem kurzfristigen Zwischenspeichern der Access-Provider Access-Provider bleibt und nicht zum Host-Provider wird.
In der Sache selber liegt das LG Düsseldorf auf einer Linie mit dem LG Hamburg und dem LG Köln:
"Da die streitgegenständliche Aufnahme auch nach der Abmahnung (...) immer noch abrufbar war, haftet die Antragsgegnerin als Störer. Es war der Antragsgegnerin jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Abmahnung (...) an tatsächlich möglich und auch rechtlich zumutbar, die weitere Verbreitung der streitgegenständlichen Datei zu verhindern. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hatte sie Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, sie habe die konkrete Datei nicht ausfindig machen können, überzeugt dies nicht.
Sie kannte den Liedtitel und die Hierarchie, in der die Aufnahme enthalten war. Mit Hilfe einer einfachen Suche, wie sie durch das von der Antragsgegnerin selbst angebotene Programm "News File Grabber" durchgeführt werden kann, kann die betreffende Aufnahme von jedem Nutzer des Usenet mit technischem Basiswissen auf dem Server gefunden und heruntergeladen werden. Es erscheint nicht glaubhaft, dass der Antragsgegnerin dies selbst nicht gelingt."
Und weiter:
"Die Antragsgegnerin ist technisch und rechtlich in der Lage, die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu unterbinden. Sie hat unmittelbaren Zugriff auf ihre Server und die dort gespeicherten Inhalte.
Die Durchführung der vorgenannten Maßnahme ist auch zumutbar. Bei der Ermittlung der in diesem Zusammenhang zumutbaren Maßnahmen ist auf die Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen abzustellen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin von der Nutzung des rechtsverletzenden Angebots unmittelbar wirtschaftlich profitiert und sie zudem unmittelbaren Zugriff auf die bei ihr liegenden Inhalte hat. Von der Antragsgegnerin wird nicht verlangt, alle eingestellten Beiträge und Dateien zu überprüfen, sondern es geht allein darum, dass die Antragsgegnerin aufgrund eines konkreten Hinweises eine Pflicht zum Eingreifen trifft. Diese Pflicht ist nicht unangemessen und auf die Beseitigung der konkreten Verletzung beschränkt."